Erstellt am 15.08.2015 um 23:41 Uhr von metallica
Die Verteilung der Arbeitszeit ist mitbestimmungspflichtig. D.h. AG und BR müssen sich in einem wie auch immer gestalteten Verfahren einigen. "Genehmigen" ist vielleicht eine etwas übertriebene Formulierung, aber wenn das momentan die Methodik ist, könnt ihr eure Zustimmung verweigern.
Du hast vermutlich keine Antworten erhalten, weil nicht klar ist, was du mit Soll und Ist Zeiten meinst.
Erstellt am 16.08.2015 um 13:16 Uhr von BRHandel
Danke für die Antwort. Ich meine die soll und ist Stunden Angabe der einzelnen MA. Hab im Internet gelesen das gewisse Angaben in einem Einsatzplan vorhanden sein müssen. Name de MA ,Abteilung, Dienstbeginn und Dienstende sowie die soll und ist Arbeitszeit. Ich frage mich nur ob es dazu eine gesetzliche Regelung gibt.
Erstellt am 16.08.2015 um 17:16 Uhr von alterMann
Der AG hat dem BR die Auskünfte zu geben, die er braucht.
Wenn Ihr die Arbeitspläne auch im Hinblick auf die angelaufenen Überstunden und evtl. Minusstunden überprüfen wollt, dann habt Ihr auch einen Anspruch auf die dazugehörende Information.
Und natürlich darf der AG auch schon vom BR ungeprüfte Arbeitspläne "zur Information" aushängen. Als BRM würde ich mir das sogar wünschen: So können die einzelnen MA nämlich ihre Bedenken dem BR mitteilen, bevor der irgendwas "genehmigt".
Erstellt am 17.08.2015 um 09:42 Uhr von Hoppel
@ BRHandel
"Muss im Arbeitsplan die Soll und Ist Stundenzahl angegeben werden? "
Nein! Die KollegInnen geht´s überhaupt nichts an, wieviel Stunden ich in meinem AV vereinbart habe!
"Zudem hängt unsere Marktleitung den noch nicht genehmigten Plan aus mit dem Zusatz : zur Information. Sie weigert sich den Plan vorher vom BR kontrollieren zu lassen. Darf sie das?"
Dienstpläne sind mitbestimmungspflichtig! Sollte man als BR wissen ...
Erstellt am 17.08.2015 um 09:51 Uhr von nicoline
*Der Aushang des Entwurfs eines Dienstplans unter Hinweis auf die noch ausstehende Zustimmung des Betriebsrats verstößt nicht gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.*
Dienstpläne sind mitbestimmungspflichtig. Wenn der Entwurf nur zur Info ausgehängt wird ist das ok findet das
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7.12.2012
Aktenzeichen: 6 TaBV 880/12
kann man hier lesen:
http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/arbeitsrecht-im-betrieb/aktuelles/news/2013/03/arbeitgeber-kann-vorlaeufige-dienstplaene-ohne-zustimmung-des-betriebsrats-aushaengen.php
Danach ist aber zwingend die Mitbestimmung zu beachten