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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsratsneuwahl und Poststreik

B
BRTopBR
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Kollegen, in unserem Betrieb wurde eine BR-Neuwahl z.T. mit Briefwahl durchgeführt. Auf Grund des Poststreiks sind bis zum angesetzten Wahltagende (26.06.2015, 16.00 Uhr) nur ca. die Hälfte der Briefe eingegangen. Unser Wahlvorstand hat am Ablauftag die Frist wegen "höherer Gewalt" nochmals um 14 Tage verlängert. Kann man dies im Interesse einer fairen Wahl so einfach machen und die Frist verlängern? Oder muß der Betriebsrat mit den bis zum 26.06. vorhandenen Stimmen eingesetzt werden? Es wäre schön, wenn ihr mir hier weiterhelfen könntet. BRTopBR

Hallo Hoppel, deine Beschreibung war sehr ausführlich und verständlich. Mit nochmals war nicht gemeint, dass die Frist bereits einmal verlängert wurde, sondern, dass die Frist jetzt noch um 14 Tage länger läuft. Danke BRTopBR

2.34004

Community-Antworten (4)

H
Hoppel Akzeptiert

28.06.2015 um 19:32 Uhr

@ BRTopBR

Die Frist hätte definitiv NICHT VERLÄNGERT werden dürfen! Die Verantwortung für den fristgerechten Eingang der schriftlichen Wahlunterlagen liegt einzig und allein beim Absender. Das ist bei Betriebsratswahlen nicht anders als bei öffentlichen Wahlen!

Auch ist bereits seit Ende April bekannt, dass Postunternehmen bestreikt werden, so dass man z.B. auf alternative, nicht streikende Alternativen hätte zurückgreifen können!

Außerdem wirft Deine Fragestellung weitere Fragezeichen auf!

"Unser Wahlvorstand hat am Ablauftag die Frist wegen "höherer Gewalt" nochmals um 14 Tage verlängert. " Warum wurde die Frist NOCHMALS um 14 Tage verlängert?

Ich vermute, dass das "Normale Wahlverfahren" zutrifft. Da sollte man als WV in der Lage sein, auch den § 26 Wahlordnung lesen zu können. Da steht unmissverständlich geschrieben:

"UNMITTELBAR VOR ABSCHLUSS DER STIMMABGABE öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen."

Wenn schon (warum auch immer) neu gewählt werden musste, sollte man als WV doch nicht so dumm sein und sich einfach über eindeutige Bestimmungen der Wahlordnung hinweg setzen und Fristen für den Eingang der schriftlichen Stimmabgabe verlängern! Mal ganz abgesehen davon, dass JEDER WAHLBERECHTIGTE trotzdem das Recht hat, seine Stimme doch persönlich abgeben zu können!

Sollte das vereinfachte Wahlverfahren zutreffend sein, hätte von den KollegInnen, die ihre Stimme NICHT persönlich abgeben können, ggf. eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe BEANTRAGT werden müssen. Dieser Fall hätte dem WV spätestens drei Tage vor Urnenwahl bekannt sein müssen > weiteres siehe § 34 WO.
Aber auch das hat überhaupt NICHTS mit einem verspäteten Eingang von schriftlichen Wahlunterlagen aufgrund des Poststreiks zu tun. Wurde eine nachträgliche schriftiche Stimmabgabe NICHT verlangt, dürfen auch hier nur die Stimmen ausgezählt werden, die bis kurz vor Ende der Urnenwahl eingegangen sind.

Diese Wahl kann ohne Wenn & Aber angefochten werden und das völlig zu Recht!

P
Pjöööng

28.06.2015 um 19:08 Uhr

Ich denke dass das unzulässig ist. Hierdurch werden auch Stimmen angenommen welche definitiv nach dem Wahltermin abgegeben wurden. Zudem war der Poststreik nicht so überraschend, als dass sich nicht jeder hätte darauf einrichten können.

W
waf-admin

28.06.2015 um 21:29 Uhr

"kann man als WV doch nicht so dämlich sein"

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H
Hoppel

28.06.2015 um 22:08 Uhr

"sollte man als WV doch nicht so dumm sein"

Besser? :-)

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