W.A.F. LogoSeminare

Betriebsausschuss

B
Bülent
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen,

brauche mal eure Hilfe,

bei uns Betriebsausschuss sind 5 Mitglieder, der Vorsitzende sein Stellvertreter und drei BR Mitglieder. Wir haben drei Freistellungen. Folgendes ist passiert: Der Vorsitzende hat sein Amt niedergelegt der dann neu gewählt wurde, sowie der zweite und die dritte Freistellung. Muss der Betriebsausschuss neu gewählt werden oder gilt hier die Nachrücker Regelung? Wenn hier die Nachrücker Regelung gilt würde der dritte Freigestellte nicht in den Betriebsausschuss kommen, was unserer Meinung nach nicht gut wäre.

Danke im Voraus

1.37004

Community-Antworten (4)

S
Samsonxxx

24.06.2015 um 17:56 Uhr

Alo, m.E. hat das Nachrücken doch gar nichts mit einer Freistellung zu tun. Die Beschlüsse, wer freigestellt wird, werden doch gesondert gefasst unabhängig von einer Wahl in den BA oder zum Vorsitzenden/Stellvertreter. Sicher ist nur, Vorsitzender und Stellvertreter sind zwingend im BA. § 27 BetrVG

G
gironimo

24.06.2015 um 20:03 Uhr

Ich sehe da auch keinen Zusammenhang mit der Freistellung.

Es kommt eben auch darauf an, wie der Ausschuss beim ersten Mal gewählt wurde (Verhältniswahl? Personenwahl?) und ob der neue Vorsitzende aus dem Kreis des bisherigen Betriebsausschuss kommt.

Ehe Ihr Euch völlig verhettert, würde ich eine Neuwahl des Ausschusses in Betracht ziehen.

B
Bülent

24.06.2015 um 20:24 Uhr

Es geht darum das der neue Freigestellte vorher nicht in dem Ausschuss was aber jetzt rein möchte. Durch die Amtsniederlegung des Vorsitzenden ist einer im Ausschuss weniger. Neuwahlen oder Nachrückerregelung ? Was ist hier anzuwenden?

G
Globus

24.06.2015 um 20:45 Uhr

man beerbt kein amt - wenn also einer den br verlassen hat, ist der nachrücker nicht automatisch der amtsinhaber der ämter des ausgeschiedenen - in diesem fall muß das nächste mitglied des Betriebsausschussen neu gewählt werden - oder habe ich das jetzt falsch verstanden...?

Ihre Antwort