Der Arbeitgeber veranlasst aufgrund einer Erweiterung und Änderung des Tätigkeitsfeld einer ganzen Abteilung die Umgruppierung ebenjener Abteilung in eine höhere Entgeltgruppe. Die Vergütungsordnung sieht jene Tätigkeit allerdings nicht vor, sie muss dementsprechend geändert werden. Die Zustimmung des BR wird nicht explizit eingeholt, so dass gegen das MBR nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVfg verstossen wird.
Der BR sieht die Notwendigkeit, der Eingruppierung aufgrund des Verstosses zu widersprechen. Gilt hier nun die Wochenfrist nach § 99 BetrVfG?