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Überstundenzuschläge

T
Techniker
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen, Unser Arbeitgeber hat mit sofortiger Wirkung die Überstundenzuschläge für Mehrarbeit die "abgebummelt" wird gestrichen.In unsere Betriebsvereinbarung steht aber das die Mehrarbeit mit 25% vergütet wird. Jetzt meint unser AG das das nur noch bei Überstunden gezahlt wird die auch bezahlt werden also nicht abgebummelt werden.

Darf er das?

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Community-Antworten (7)

P
Pickel

23.06.2015 um 10:24 Uhr

Dafür müsste man schon di gesamt BV kennen.

Grundsätzlich sind Mitarbeiter in den Verträgen idR mit Wochenstunden angestellt. Wenn also das Abbummeln innerhalb der gleichen Woche stattfindet, wird man argumentieren können, dass es keine Mehrarbeit ist.

Anscheinend wart in der BV an dem Punkt ungenau und Ungenauigkeiten führen zwangsläufig irgendwann zu unterschiedlichen Interpretationen. Ihr solltet die BV schnell verbessern - notfalls kündigen...

G
gironimo

23.06.2015 um 11:25 Uhr

Auch abgebummelte Stunden sind ja im Grunde genommen bezahlte Stunden......

Wenn Eure BV keinen Unterschied macht, fordert den AG auf zur alten Praxis zurückzukehren, anderenfalls Ihr den Rechtsweg beschreiten werdet.

Auch die Änderung einer bisherigen (praktizierten) Regel in Sachen Entgeltgrundsätzen wäre ja mitbestimmungspflichtig.

Ansonsten: Was sagt denn der Tarifvertrag über die Zuschläge?

P
Pjöööng

23.06.2015 um 11:49 Uhr

Zitat (Techniker): "In unsere Betriebsvereinbarung steht aber das die Mehrarbeit mit 25% vergütet wird."

Das ist eine ganz schlechte Regelung! Warum bekommen denn die Arbeitnehmer 75% weniger als für eine regulär vertraglich geschuldete Stunde? Sofern ein Tarifvertrag Anwendung findet, dürfte es sich dabei um einen klaren Verstoß gegen diesen Tarifvertrag handeln.

T
Techniker

23.06.2015 um 12:18 Uhr

Die 25% sind ein Zuschlag! Pro Stunde Mehrheit also 125% also nicht 75% weniger

P
Pjöööng

23.06.2015 um 12:29 Uhr

Techniker, das hatte ich fast geahnt... Es ist aber ein wunderschönes Beispiel dafür, dass eine Aussage "In der BV steht, dass ..." in aller Regel nicht genau das wiedergibt, was tatsächlich in der BV steht. Aus diesem Grunde ist es unerlässlich den Text der kompletten BV zu kennen um beurteilen zu können, ob der Arbeitgeber sich richtig verhält oder nicht.

T
Techniker

23.06.2015 um 12:41 Uhr

Ok dann müssten wir wohl direkt zum Anwalt ... den ganzen Text hier rein zu stellen ist bestimmt zu viel

Aber grundsätzlich ist der Fall mitbestimmngspflichtig? Oder sehe ich das falsch?

P
Pjöööng

23.06.2015 um 12:51 Uhr

Kommt halt darauf an, was in der BV und ggf. einem anzuwenden Tarifvertrag steht.

Wenn bisher gezahlt wurde und jetzt nicht mehr, könnte sich der AG versuchen auf einen Irrtum zu berufen. Die Tatsache dass es eine BV gibt in der es anders beschrieben ist (falls dem so sein sollte) könnte das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern.

Also durchaus komplex ...

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