Erstellt am 11.06.2015 um 09:28 Uhr von gironimo
Sie können vor der nächsten Wahl darüber abstimmen, ob sie zu Euch gehören wollen (§ 4 BetrVG). Besser wäre natürlich, sie würden selbst ihre Interessen vertreten.
Erstellt am 11.06.2015 um 15:16 Uhr von Hoppel
@ gironimo
Na, in die Glaskugel geguckt? Zunächst einmal müsste ja wohl noch geklärt werden, ob es sich überhaupt um einen Betriebsteil i.S.d. § 4 BetrVG handelt.
@ BlahaP
Egal ob Betriebsteil oder nicht.
Dieser Betrieb ist
1. betriebsratsfähig und
2. räumlich viel zu weit von Euch entfernt, um die Interessen dieser KollegInnen sachgerecht vertreten zu können
3. kann es nicht Sinn und Zweck sein, die KollegInnen auf eine etwaige Abstimmungsmöglichkeit vor der nächsten Regelwahl in 2018 zu verweisen
Drei KollegInnen sollen zur Betriebsversammlung einladen und die Wahl eines BR angehen. Ggf. ist nach deren Wahl ein GBR zu gründen!