Erstellt am 07.06.2015 um 10:26 Uhr von gironimo
Wenn sie auf der Wählerliste (liegt beim Wahlvorstand) steht, ja.
Auch Arbeitnehmer, die eine Leitungsaufgabe haben, sind Arbeitnehmer. Ausgeschlossen sind nur leitende Angestellte im Sinne des § 5 BetrVG.
(Ansonsten gilt § 8 BetrVG)
Erstellt am 13.06.2015 um 12:16 Uhr von RatlosInSeattle
Aber die PDL ist doch im Sinne des BetrVG meistens eine Leitende Angestellte bzw ein Leitender Angestellter, in den Einrichtungen in denen ich bisher gearbeitet habe hat sie Vertretungsvollmacht im Abwesenheitsfall der GF bzw. entscheidet über Personaleinstellungen und führt auch die Einstellungsgespräche. Weiterhin nimmt sie nicht unerheblichen Einfluss auf Unternehmerische Entscheidungen oder trifft diese selbst.
Im Zweifelsfall kann ich nur dringend anraten ein Zuordnungsverfahren beim zuständigen Arbeitsgericht zu beantragen.
Erstellt am 13.06.2015 um 13:05 Uhr von Hoppel
Ich empfehle diese Lektüre > http://www.iqb-info.de/Pflegedienstleitung_Status.pdf