Neuwahl oder Restmandat bei Verlagerung/Schliessung
Liebes Forum. Ich hätte hier eine Frage.
Arbeitger A will den Betrieb B mit 120 Mitarbeitern zum 31.12.2016 Schliessen.
Allen Arbeitnehmern wird hierbei eine Änderungskündigung an einen anderen Standort des Unternehmens angeboten. Die Aufgaben bleiben hierbei erhalten.
Um das Unternehmen nicht allzusehr zu belasten soll die Umsetzung in mehreren Teilschritten, Abteilungsweise vorgenommen werden. Je Quartal sollen hierzu in 2016 ca. 25% der Mitarbeiter den Standort wechseln. ( 30 zum 30.03.2016, 30 zum 30.06.2016, ... )
Der Betriebsrat besteht aus 7 Mitgliedern und 3 Ersatzmitgliedern.
Nun befinden sich gerade in der ersten Verlagerungswelle 3 Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder. Das 7 Köpfige Gremium kann also auch durch Nutzung der Ersatzmitglieder nicht mehr aufrecht erhalten werden.
Würde hier nun §13 BetrVG greifen und es wäre eine Neuwahl, mit reduzierter Stärke, erforderlich. Oder würde dies unter §21b BetrVG fallen ?
Community-Antworten (2)
28.05.2015 um 21:14 Uhr
Ich würde da eher bezugnehmen auf § 15 KSchG und davon ausgehen, dass diese BRs bleiben. Oder wollen die Kollegen den Wechsel jetzt?
29.05.2015 um 12:46 Uhr
Im §15 KSchG Punkt 4 wird aber bei Betriebsstilllegung ja extra ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt bzw. das Sonderkündigungsrecht der BR Mitglieder aufgehoben.
Aus meiner Sicht stellt sich die Frage ob §13 vorrangig vor §21 greift. Dies insbesondere da die eigentliche Stilllegung ja erst 9 Monate später erfolgt.
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