Erstellt am 23.10.2008 um 14:32 Uhr von Werner
Moin Randberliner,
grundsätzlich gilt m.E. das:
Das Anhörungsrecht des Betriebsrats nach § 102 BetrVG besteht neben dem Beteiligungsrecht nach § 17 KSchG unverändert fort. Die Anhörungsfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG von einer Woche verlängert sich grundsätzlich nicht, kann aber durch Vereinbarung zwischen den Betriebspartnern verlängert werden, ohne dass der Betriebsrat bei Massenentlassungen einen Anspruch auf Abschluss einer solchen Vereinbarung gegen den Arbeitgeber hätte (BAG, 14.08.1986 - 2 AZR 561/85).