W.A.F. LogoSeminare

Änderung der Stellenbezeichung - Neue BV fällig?

B
Bamberger
Dez 2022 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir haben im Jahre 2021 eine BV über die Vergütung bzw. Auszahlmodalitäten unseres Verkaufs abgeschlossen (Fixum + variables Gehalt). Jetzt sollen die Verkäufer ab dem 1.1. neue Stellenbeschreibungen unterschreiben (z.B. vom Kundenberater mit Außendiensttägigkeit zu Crossmedia Vertrieb Innendienst + Crossmedia Vertrieb Außendienst). Diese "neuen" Bezeichnungen stehen allerdings nicht in der Vergütungs-BV, sondern eben noch Kundenberater. Ist daher diese BV ungültig, nur wenn sich eine Berufsbezeichnung ändert? Die Arbeitsweise ändert sich ja bei den Kollegen, der Innendienst nimmt nur noch Außendiensttermine im Vertretungsfall wahr. Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.

232012

Community-Antworten (12)

D
DummerHund

07.12.2022 um 10:17 Uhr

In jedem Fall würde ich versuchen das diese Stellenbeschreibung als Anhang an der bestehenden BV mit aufgenommen wird.

B
Bamberger

07.12.2022 um 10:21 Uhr

Ich möchte nur wissen, ob durch diese Änderung die BV ungültig ist. Ja oder Nein?

D
DummerHund

07.12.2022 um 10:30 Uhr

Gibt es die in der BV benannten Stellen zukünftig nicht mehr würde ich sagen ja.

C
celestro

07.12.2022 um 10:39 Uhr

Nein, die BV bleibt weiterhin gültig ... nnur nicht mehr für die entsprechenden Personen ... weil es keine Kundenberater mehr sind. ;-)))

B
Bamberger

07.12.2022 um 10:44 Uhr

Heißt das, dass wir speziell für den Verkauf eine neue BV erstellen können/sollen? Denn bei all diesen Stellen ändert sich die Stellenbeschreibung.

D
DummerHund

07.12.2022 um 10:46 Uhr

celestro Auch wenn die BV nur für die eine Stellenbeschreibung gilt? Bin mir da nicht sicher.

C
celestro

07.12.2022 um 11:15 Uhr

"Auch wenn die BV nur für die eine Stellenbeschreibung gilt? Bin mir da nicht sicher."

Also ich lese "Vergütungs-BV" und nicht "BV Kundenberater". Wobei ... selbst wenn es eine "BV Kundenberater" gäbe ... es gibt den Kundenberater nicht mehr.

Wenn sich außer den Bezeichnungen nichts geändert hat, könnte man einfach eine Notiz erstellen "X heißt jetzt Y" und die dazu heften. Da man aber die gleichen Unterschriften braucht, könnte man auch die BV einfach ändern. Ist ja kein Mehraufwand.

D
DummerHund

07.12.2022 um 15:53 Uhr

@celestro "Wenn sich außer den Bezeichnungen nichts geändert hat, könnte man einfach eine Notiz erstellen "X heißt jetzt Y" und die dazu heften. Da man aber die gleichen Unterschriften braucht, könnte man auch die BV einfach ändern. Ist ja kein Mehraufwand."

Genau deshalb schrieb ich dies schon in Antwort 1

B
Bamberger

07.12.2022 um 15:55 Uhr

Wie gesagt, uns geht es nicht um die Aufnahme der neuen Bezeichnungen, wir möchten eine neue BV verhandeln, um den variablen Anteil am Gehalt zu drücken.

C
celestro

07.12.2022 um 16:05 Uhr

"Wie gesagt, uns geht es nicht um die Aufnahme der neuen Bezeichnungen, wir möchten eine neue BV verhandeln, um den variablen Anteil am Gehalt zu drücken."

Wie gesagt? Also ich lese das hier jetzt zum ersten Mal.

Ob ein Richter eventuell sagen würde: die BV ist durch die Umstellung ungültig geworden ... keine Ahnung. Ich als Laie sehe es so. Und wenn der BR mit dem AG nicht übereinkommt, einfach nur die Stellenbezeichnungen zu ändern ... dann finde ich die Frage völlig falsch gestellt. Denn wenn eine bestimmte Änderung nicht beidseitig abgesegnet wird, dann ist das eh hinfällig.

D
DummerHund

07.12.2022 um 16:24 Uhr

Also auf gut Deutsch gesagt MA sollen am Ende des Monats per BV weniger Geld in der Tasche haben, oder verstehe ich das falsch?

C
celestro

07.12.2022 um 16:26 Uhr

wenn das Fixgehalt erhöht wird, ist die Schwankungsbreite zwischen den einzelnen monatlichen Gehältern kleiner. Und tendenziell ist die Gefahr von "weniger verdienen" geringer.

Ihre Antwort