Erstellt am 05.02.2015 um 09:58 Uhr von gironimo
Im Gesetz steht nur, dass die Wahl unverzüglich einzuleiten ist.
Unverzüglich heißt - ohne schuldhaften Zögern. Aber das Verfahren dauert so lange, wie es dauert. Ihr bestellt also einen Wahlvorstand und wartet, bis dieser das Wahlergebnis bekannt gibt. So lange seit Ihr im Amt.
Erstellt am 05.02.2015 um 10:28 Uhr von MrMOON
THX,
gibts da auch Urteile odgl. dazu?
Wir wollen bis Ende Mai gewählt haben - da würde es reichen wenn der Wahlvorstand ab Mitte März tätig wird.
Uns wäre dies wichtig, da unsere Personalleitung bislang immer mit im Wahlvorstand war (und dies auch so bleiben soll), sie aber bis Mitte März in Urlaub ist :-)
MrMOON
Erstellt am 05.02.2015 um 11:52 Uhr von gironimo
Da mag es unzählige Urteile und dergleichen dazu geben. In den Kommentaren zum BetrVG Fitting, Däubler oder andere zum §§ 13, 21 und der WO findest bestimmt etwas dazu.
Aber wenn schon Eure Personalleiterin mit am Tisch sitzt, sollte die sich doch auskennen, oder müsst Ihr ihr das kleine Einmaleins erst beibringen.
Wo kein Kläger, da kein Richter. Vielleicht reißt Euch niemand den Kopf ab, aber Ihr könnt doch schon einmal den WV bestellen (mit Ersatzleuten) und wenn die Personalleiterin wieder da ist, legt der Vorstand los. Vielleicht nutzt dann noch der eine oder andere der WV-Mitglieder die Zeit, ein Seminar zu belegen. Dann kann wenigstens niemand sagen, der WV hätte "schuldhaft gezögert".
Erstellt am 05.02.2015 um 13:44 Uhr von Pjöööng
Zitat (MrMOON):
"Uns wäre dies wichtig, da unsere Personalleitung bislang immer mit im Wahlvorstand war (und dies auch so bleiben soll)."
Eure Personalleitung ist nicht zufälligerweise Leitende Angestellte?