Erstellt am 05.02.2015 um 07:47 Uhr von Erbsenzähler
@Silke
Der MA sollte einfach ein einfaches und kein qualifiziertes Zeugnis bekommen. Hier stehen keine Wertungen drin. Außerdem weiß jeder AG, wenn hier ein Gutes Zeugnis ausgestellt wird, dass da etwas gewaltig stinkt!
Egal ob Aufhebungsvertrag oder außerordentliche Kündigung. Der Mitarbeiter hat bei beiden Fällen eine Sperre beim Arbeitsamt zu erwarten.
Außerdem: Warum soll der AG sich hier in diesem Fall auf einem Aufhebungsvertrag einlassen?
Erstellt am 05.02.2015 um 07:51 Uhr von Silke
Vielen Dank für die rasche Antwort!
Gruß Silke
Erstellt am 05.02.2015 um 09:49 Uhr von Ronald
Hallo Silke,
Rein sachlich gem. Gewerbeordnung § 109 Zeugnis
"(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen."
1. Ja, er hat ein Anrecht auf Zeugnis.
ao. Kündigung und gutes Zeugnis schließen einander wohl von der Sache her aus.
2. mit der gütlichen Einigung kann der AN immerhin behaupten, dass sich der Arbeitsplatz inhaltlich nicht so gestaltete wie er sich den Arbeitsplatz vorgestellt hat.
Vorteil für den AG: er kann sich sicher sein, dass auf die ao. Kündigung keine Kü.schutzklage folgt; also keine Folgekosten für ihn.
Allein das kann ihn evt. bewegen, der Aufhebung und damit verbunden einem guten Zeugnis zuzustimmen. Er muß es aber nicht mitmachen!
Erstellt am 05.02.2015 um 21:29 Uhr von Hoppel
Räusper ...
KEIN ARBEITNEHMER hat Anspruch auf ein GUTES Arbeitszeugnis!!!
Ist/war die Arbeitsleistung überdurchschnittlich (gut bis sehr gut), muss das der AN anhand objektivierbarer Leistungen belegen können.
Ist/war die Arbeitsleistung unterdurchschnittlich, muss der AG in die Bütt und das entsprechend belegen können.
Ein Zeugnis muss wahrheitsgemäß & wohlwollend sein, sonst aber auch nichts.
Dank AGG wird´s übrigens ganz pervers > BAG, 21.6.2012, 8 AZR 364/11
Nachtrag:
Was die a.o. Kündigung betrifft siehe hier: http://www.hensche.de/Fristlose_Kuendigung_Arbeitsrecht_Kuendigung_fristlos.html