Erstellt am 14.01.2015 um 12:47 Uhr von gironimo
Im § 1 Abs. 2 BetrVG heißt es:
Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
Das scheint doch so bei Euch zu sein - oder?
Erstellt am 14.01.2015 um 14:16 Uhr von Fredchen
zu 1) alle Unternehmen tragen zu den Produkten bei, in unserem Fall Zeitungen, Zeitschriften. Die einen als Redaktion, andere als Layouter, dritte verkaufen Anzeigen und welche sind der Vertrieb. Von daher benutzt jeder seinen eigenen Computer und tut seine Arbeit. Es gibt gemeinsame Computer-Server und Großraumbüros in einem Haus mit vier Etagen. Alle haben die gleiche Mailadresse der Ursprungsfirma. Tja, alle arbeiten wie in der vorherigen gemeinsamen Firma für den gleichen Zweck - und die einen könnten ohne die anderen nicht existieren. Wenn ein Teil ausfällt, muss die Aufgaben durch eine andere Firma übernommen werden. Natürlich könnte die dann wirklich extern liegen - aber das alles ist aktuell nicht der Fall.
zu 2) die Organisation hat sich nicht geändert
Grundsätzlich gibt es das gleiche Führungspersonal wie vorher. Von den zwischenzeitlich eingesetzten Geschäftsführern bei den abgespalten Firmen sind zwei mittlerweile wieder abberufen und der GF der Ursprungsfirma ist dort schon seit längerem wieder kommissarisch oder sonstwie wie vorher in der Verantwortung.