Erstellt am 14.01.2015 um 11:33 Uhr von sachsenwilli
Vielleicht hilft das hier:
Begriff des Ersatzmitglieds
Ersatzmitglieder nach § 25 BetrVG sind diejenigen, die aufgrund des Wahlergebnisses nicht direkt in den Betriebsrat eingezogen sind. Sie stehen sozusagen „auf Abruf“ bereit. Dies ist dann der Fall, wenn ordentliche Betriebsratsmitglieder auf Dauer ausscheiden oder zeitweilig verhindert sind.
Die Ersatzmitglieder sind im Verhinderungsfalle von ordentlichen Betriebsratsmitgliedern vom Betriebsratsvorsitzenden zu Betriebsratssitzungen nach § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG zu laden.
Das Nachrücken für ausgeschiedene Betriebsratsmitglieder
Ein Betriebsratsmitglied scheidet endgültig aus dem Betriebsrat aus,
aus dem Betrieb ausscheidet,
sein Amt niederlegt, Rücktritt,
seine Wählbarkeit verliert,
durch rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wird,
das Arbeitsgericht die Nichtwählbarkeit festgestellt hat.
In diesen Fällen rückt das dem Wahlergebnis entsprechende Ersatzmitglied automatisch in den Betriebsrat nach. Es bedarf keiner besonderen Feststellung, vgl. F.K.H.E. § 25 RdNr. 13, 20. Auflage.
Das Ersatzmitglied wird vollwertiges Mitglied. Allerdings übernimmt es nicht automatisch Aufgaben des ausgeschiedenen Betriebsratsmitglieds, wie z.B. eine Ausschussmitgliedschaft.
Erstellt am 14.01.2015 um 11:45 Uhr von Fredchen
Wer ausscheidet, kann nicht als Ersatzmitglied weitermachen. Warum auch? Er/Sie ist ja ausgeschieden. Die Reihenfolge (reguläres Mitglied, Ersatzmitglied) bestimmt das Wahlergebnis.
Erstellt am 14.01.2015 um 13:32 Uhr von martinez
geht nicht..
raus ist raus