Bericht der Heimaufsicht nicht für den BR?
MBR nach § 80 BetrVG Rechte und Pflichten - u.a. Gespräch mit Sicherheitsbeauftragten und Behörden über Angelegenheiten des Arbeits- und Unfallschutzes Unser AG streitet dem BR das Recht ab, bei Begehung unserer Häuser durch die Heimaufsicht, den anschließenden Mängelbericht einzusehen. Er verlangt einen Paragraphen der dem BR dieses Recht zuspricht. Unserer Meinung nach reicht doch der § 80 aus, aber den lehnt er ab. Ich finde nichts weiterführendes im Gesetz. Kann uns jemand Auskunft geben, der die gleiche Problematik hat oder schlauer ist wie wir und weiß wo wir nachlesen können? Für hilfreiche Tipps seid im Voraus bedankt.
Community-Antworten (4)
09.12.2014 um 18:04 Uhr
Nach welchem (Landes-)Gesetz findet die Begehung der Häuser statt?
09.12.2014 um 18:12 Uhr
@petrus ist das entscheidend? Ich meine nicht! Ich würde über § 80 Abs. 3 BetrVG nachdenken, dem AG mitteilen, dass man die Heimaufsicht selbst anschreibt und los gehts! Notfalls klagen!
§ 89 BetrVG...?
10.12.2014 um 12:02 Uhr
@ Dirgni
Kölner hat ja schon auf den § 89 BetrVG hingewiesen. Außerdem sollten das ASiG sowie ArbSchG bekannt sein!
Was speziell Begehungen durch die Heimaufsicht betrifft, gibt es z.B. in NRW einen landesweit einheitlichen Rahmenprüfkatalog zur Überwachung von Betreuungseinrichtungen nach § 18 des Wohn- und Teilhabegesetzes Nordrhein-Westfalen (WTG).
Darin wird z.B. abgefragt, ob der AN die Arbeitszufriedenheit seiner AN freiwillig abgefragt hat. Nur wenn Antwort "Nein" lautet, kommt als nächste Frage, ob der Betreiber mit einer Befragung des BR einverstanden ist. Ein Teilnahmerecht des BR an einer Begehung durch die Heimaufsicht kann ich entsprechend nicht erkennen.
Unabhängig davon solltest Du mal einen Blick in das SGB XI werfen; die §§ 114, 114a sowie 115 sind von Interesse.
10.12.2014 um 13:33 Uhr
eigentlich müsste der AG schon mit dem § 80 Abs. 2 BetrVG zu überzeugen sein - insbesondere in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Da dürfte der Bericht doch eigentlich ganz zweifelsfrei als für die BR "erforderlich" zu erkennen sein.
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