Erstellt am 09.12.2014 um 17:04 Uhr von petrus
Nach welchem (Landes-)Gesetz findet die Begehung der Häuser statt?
Erstellt am 09.12.2014 um 17:12 Uhr von Kölner
@petrus
ist das entscheidend? Ich meine nicht!
Ich würde über § 80 Abs. 3 BetrVG nachdenken, dem AG mitteilen, dass man die Heimaufsicht selbst anschreibt und los gehts! Notfalls klagen!
§ 89 BetrVG...?
Erstellt am 10.12.2014 um 11:02 Uhr von Hoppel
@ Dirgni
Kölner hat ja schon auf den § 89 BetrVG hingewiesen. Außerdem sollten das ASiG sowie ArbSchG bekannt sein!
Was speziell Begehungen durch die Heimaufsicht betrifft, gibt es z.B. in NRW einen landesweit einheitlichen Rahmenprüfkatalog zur Überwachung von Betreuungseinrichtungen nach § 18 des Wohn- und Teilhabegesetzes Nordrhein-Westfalen (WTG).
Darin wird z.B. abgefragt, ob der AN die Arbeitszufriedenheit seiner AN freiwillig abgefragt hat. Nur wenn Antwort "Nein" lautet, kommt als nächste Frage, ob der Betreiber mit einer Befragung des BR einverstanden ist. Ein Teilnahmerecht des BR an einer Begehung durch die Heimaufsicht kann ich entsprechend nicht erkennen.
Unabhängig davon solltest Du mal einen Blick in das SGB XI werfen; die §§ 114, 114a sowie 115 sind von Interesse.
Erstellt am 10.12.2014 um 12:33 Uhr von gironimo
eigentlich müsste der AG schon mit dem § 80 Abs. 2 BetrVG zu überzeugen sein - insbesondere in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Da dürfte der Bericht doch eigentlich ganz zweifelsfrei als für die BR "erforderlich" zu erkennen sein.