Erstellt am 05.12.2014 um 19:29 Uhr von newlady
hallo Schneeflocke,
Ihr müsst im GBR neu wählen. Einfach Mitglieder hinzuwählen ist nicht möglich.
Erstellt am 05.12.2014 um 19:37 Uhr von Dezibel
Mitglieder werden nicht hinzugewählt, was ist das denn für Quatsch ...
Sie kommen zum GBR und stellen sich vor.
Was wollt ihr da neu wählen?
Erstellt am 05.12.2014 um 19:52 Uhr von Snooker
Sie kommen auch nicht einfach dahin , sondern werden entsendet.
Die örtl. BR´s bestimmen aus ihrer Mitte wer in den GBR gehen soll. Sollten aber schon freiwillige sein, denn zwingen kann man keinen. Werden zwei Personen entsendet muss es auch zwei Ersatzmitglieder geben. Bin mir jetzt nur nicht ganz sicher ob für Mitglied 1 Ersatzmitglied 1 und für Mitglied 2 Ersatzmitglied 2 festgesetzt wrden muss wie beim KBR.
Der BRV wenn die Personen bestimmt sind mit dem Vorsitznden des GBR in verbindung. Dieser kann dann ordensdliche Einldungen versenden. Erst dann sollte man dort aufschlagen.
Erstellt am 06.12.2014 um 09:21 Uhr von Dezibel
@snooker
Klar, die Entsendung habe ich schon vorausgesetzt. Es ging ja darum, was passiert, wenn sie dann da sind. Und da finden eben keinerlei Neuwahlen statt.
Bei uns im GBR (ca. 60 Mitglieder) ist öfters mal angesagt, dass welche verschwinden oder neue auftauchen. Wir kämen aus den Wahlen nicht mehr raus ... ;))
Erstellt am 06.12.2014 um 09:30 Uhr von Hoppel
@ Schneeflocke
Ein GBR wird definitiv NICHT gewählt!!! Könnte man wissen ...
Innerhalb eines GBR werden aber Vorsitzender und Stellvertreter sowie ggf. Ausschussmitglieder gewählt und können entsprechend auch ab-/neugewählt werden.
Wenn die Neuzugänge entsprechend viele Köpfe im GBR haben bzw. die Mehrheit stellen können, sind Neuwahlen bzgl. Vorsitz etc. nicht unmöglich ...
Erstellt am 06.12.2014 um 20:42 Uhr von newlady
Ich gehe davon aus, dass schnéeflocke die Ausschüsse im GBR meint . Wenn z.B. die Mitgliederzahl von 16 aud 17 oder von 24 auf 25 Mitglieder erhöht, erhöhen sich auch
die Anzahl der Ausschussmitglieder und diese müssen dann neu gewählt werden -.
Erstellt am 06.12.2014 um 20:51 Uhr von newlady
Nachtrag: zum besseren Verständnis (Neuwahl des GesBetrAusschusses siehe
Fitting § 51 IV Rnd 19
Erstellt am 07.12.2014 um 11:01 Uhr von Hoppel
"Vergrößert sich die Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats und dadurch nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auch die Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses, weil die Betriebsräte der nach § 613a BGB übergegangenen Betriebe ebenfalls Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsandt haben, sind alle weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses nach dem Prinzip der Verhältniswahl neu zu wählen. Ein Nachrücken von Ersatzmitgliedern oder eine Nachwahl, beschränkt auf die zusätzlichen Sitze, ist unzulässig."
BAG, Beschluss vom 16. 3. 2005 - 7 ABR 37/04