Gesamtbetriebsrat
Wir haben einen Gesamtbetriebsrat. Nun kamen Betriebe hinzu, so das auch der GBR größer wird. Muss nun neu gewählt werden oder kommen die GBR Mitgleider einfach hinzu. Was ist wenn die Neumitglieder auf einen Neuwahl bestehen?
Community-Antworten (8)
05.12.2014 um 20:29 Uhr
hallo Schneeflocke,
Ihr müsst im GBR neu wählen. Einfach Mitglieder hinzuwählen ist nicht möglich.
05.12.2014 um 20:37 Uhr
Mitglieder werden nicht hinzugewählt, was ist das denn für Quatsch ... Sie kommen zum GBR und stellen sich vor. Was wollt ihr da neu wählen?
05.12.2014 um 20:52 Uhr
Sie kommen auch nicht einfach dahin , sondern werden entsendet. Die örtl. BR´s bestimmen aus ihrer Mitte wer in den GBR gehen soll. Sollten aber schon freiwillige sein, denn zwingen kann man keinen. Werden zwei Personen entsendet muss es auch zwei Ersatzmitglieder geben. Bin mir jetzt nur nicht ganz sicher ob für Mitglied 1 Ersatzmitglied 1 und für Mitglied 2 Ersatzmitglied 2 festgesetzt wrden muss wie beim KBR. Der BRV wenn die Personen bestimmt sind mit dem Vorsitznden des GBR in verbindung. Dieser kann dann ordensdliche Einldungen versenden. Erst dann sollte man dort aufschlagen.
06.12.2014 um 10:21 Uhr
@snooker Klar, die Entsendung habe ich schon vorausgesetzt. Es ging ja darum, was passiert, wenn sie dann da sind. Und da finden eben keinerlei Neuwahlen statt. Bei uns im GBR (ca. 60 Mitglieder) ist öfters mal angesagt, dass welche verschwinden oder neue auftauchen. Wir kämen aus den Wahlen nicht mehr raus ... ;))
06.12.2014 um 10:30 Uhr
@ Schneeflocke
Ein GBR wird definitiv NICHT gewählt!!! Könnte man wissen ...
Innerhalb eines GBR werden aber Vorsitzender und Stellvertreter sowie ggf. Ausschussmitglieder gewählt und können entsprechend auch ab-/neugewählt werden.
Wenn die Neuzugänge entsprechend viele Köpfe im GBR haben bzw. die Mehrheit stellen können, sind Neuwahlen bzgl. Vorsitz etc. nicht unmöglich ...
06.12.2014 um 21:42 Uhr
Ich gehe davon aus, dass schnéeflocke die Ausschüsse im GBR meint . Wenn z.B. die Mitgliederzahl von 16 aud 17 oder von 24 auf 25 Mitglieder erhöht, erhöhen sich auch die Anzahl der Ausschussmitglieder und diese müssen dann neu gewählt werden -.
06.12.2014 um 21:51 Uhr
Nachtrag: zum besseren Verständnis (Neuwahl des GesBetrAusschusses siehe Fitting § 51 IV Rnd 19
07.12.2014 um 12:01 Uhr
"Vergrößert sich die Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats und dadurch nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auch die Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses, weil die Betriebsräte der nach § 613a BGB übergegangenen Betriebe ebenfalls Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsandt haben, sind alle weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses nach dem Prinzip der Verhältniswahl neu zu wählen. Ein Nachrücken von Ersatzmitgliedern oder eine Nachwahl, beschränkt auf die zusätzlichen Sitze, ist unzulässig."
BAG, Beschluss vom 16. 3. 2005 - 7 ABR 37/04
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