Erstellt am 02.12.2014 um 10:32 Uhr von xumuimhxer
Kurz und knapp: Wer von der Arbeit freigestellt ist und nicht wiederkommen wird, ist raus.
Also:
ATZ: ausgeschieden
Mutterschutz/Elternzeit: verhindert
Erstellt am 02.12.2014 um 12:36 Uhr von Tulpe
Altersteilzeit heißt immer noch Beschäftigt aber in der Freizeitphase. Dieser muss nicht aufhören als BR er kann weiter an den Sitzungen und Terminen Teilnehmen. Erst wen er zurück tritt oder er in die Rente geht ist Feierabend.
Im Erziehungsurlaub kann das BR Mitglied auch weiterhin an den Sitzungen Teilnehmen. Wir hatten eine die in dieser Zeit sogar ihr Kind mitbringen konnte. Wo ist das Problem?
Keiner hat Aufgehört, und gehörte weiterhin zum Betrieb.
Gruß
Erstellt am 02.12.2014 um 12:40 Uhr von Dezibel
Erziehungsurlaub hat aber sowas von gar nichts mit Altersteilzeit zu tun ... wie kommst Du auf sowas?
Bei Altersteilzeit-Freistellungsphase ohne Rückkehr in den Betrieb, da ist er raus. Punkt.
Erstellt am 02.12.2014 um 12:43 Uhr von Nubbel
wenn man in der freistellungsphase der altersteilzeit nicht mehr wählbar ist, warum sollte man dann im umkehrschluss brm bleiben ?
tulpe, das ist nonsens.
at scheidet aus, ersatz rückt nach, elternzeit bleibt und gewählt wird nicht
Erstellt am 02.12.2014 um 13:15 Uhr von Tulpe
Sorry Nubbel, hast ja recht.
Erstellt am 02.12.2014 um 13:46 Uhr von Atzbr
Hallo Tulpe, der gleichen Meinung war ein Referent (Richter beim AG) konnten/ haben es aber leider nicht schriftlich bekommen. Wir kennen aber auch die Meinungen wie sie von Nubbel vertreten wird. Die drei ??? und wir wollen es gern richtig machen. Aber drei RA und 5 Meinungen. Praktiziert es denn schon jemand?
Erstellt am 02.12.2014 um 14:09 Uhr von galaxy
@Atzbr
Für den Richter vom AG hier ein Auszug aus einem Urteil seiner Kollegen vom BAG
(BAG v. 16.04.2003 - 7 ABR 53/02)
Ein BR Mitglied, das Altersteilzeit im Rahmen des sog. Blockmodells in Anspruch nimmt, verliert mit dem Eintritt in die Freistellungsphase sein BR Amt, da gem. § 8 BetrVG in Verbindung mit § 7 BetrVG von diesem Zeiitpunkt an die Voraussetzungem für die Wählbarkeit fehlen. Ein AN in der Freistellungsphase der Altersteilzeit ist vollständig von der Arbeitsleistung befreit. Eine Rückkehr in die betriebliche Arbeitsorganisation ist nicht zu erwarten. Er ist daher als nicht mehr betriebsangehörig und damit auch als nicht wählbar zu betrachten.
Zur Elternzeit schließe ich mich Nubbel an
Gruß
Galaxy
Erstellt am 02.12.2014 um 14:54 Uhr von Atzbr
Danke Galaxy ist ein guter Hinweis!
Die Argumentation bezüglich der Wahlbeteilung bzw. Wählbarkeit war uns klar.
Das Mitglied ist aber gewählt (April 14) wurden obwohl bekannt war, dass ab Aug.2015 die Freistellungsphase beginnt. Die Schlussfolgerung dass mit dem Verlust der Wählbarkeit auch der Anspruch auf die Ausübung des Amts entfällt haben wir nicht so gesehen. Danke für den Hinweis!!!!
Erstellt am 02.12.2014 um 16:06 Uhr von gironimo
Ja - im August 2015 ist für den Kollegen das BR-Amt vorbei. Bis dahin kann er Euch ja noch gute Dienste leisten und seine Erfahrungen in das Gremium einbringen.
Erstellt am 02.12.2014 um 20:02 Uhr von Cosinus
Und was ist, wenn sich die Altersteilzeit nur auf seinen Hauptjob bezieht, und er im gleichen Betrieb auch noch einen Minijob innehat und diesen weiter wahrnimmt?
Oder gar einen Minijobvertrag abschließt, bevor er die Klinke in die Hand nimmt und in Altersteilzeit geht?
Die berühmte Sekunde also fehlt.
Erstellt am 02.12.2014 um 22:22 Uhr von nicoline
Cosinus
was ist, wenn...
Aus diesem Satz:
Ein Mitglied unseres Betriebsrates hat einen Altersteilzeitvertrag (ATZ) und geht im August 2015 in die Freistellungphase.
lassen sich all Deine "wenns" nicht ableiten, insofern ist die Frage hier richtig beantwortet worden. Es steht Dir ja aber frei, alle Deine wenns detailliert zu erläutern.