Erstellt am 02.12.2014 um 19:48 Uhr von wischwasch
nein - sehe ich nicht so.
Für Euch sind ja beides externe Bewerber. Ich sehe da auch keinen Widerspruchsgrund des BR nach § 99 BetrVG
Erstellt am 02.12.2014 um 20:24 Uhr von Cosinus
Wenn sie schon 10 Jahre als Leiharbeiterin diesen Job wahrnimmt, braucht sie sich auch nicht mehr zu bewerben, sondern nur noch per Klage feststellen lassen, dass sie bereits fest eingestellt ist und der Job jetzt ihrer ist.
Erstellt am 02.12.2014 um 21:50 Uhr von Nubbel
Erstellt am 02.12.2014 um 22:15 Uhr von nicoline
Leiharbeitnehmer dürfen nicht dauerhaft überlassen werden, aber, nicht immer begründet sich durch die dauerhafte Überlassung ein Anstellungsverhältnis bei dem Entleiher.
Erstellt am 03.12.2014 um 09:39 Uhr von Zerox
Danke für die Antworten.
Da nach Paragraph 99 BetrVG kein Grund gibt als BR zu widersprechen, haben wir wohl auch keine Chance.
Wir werden mit dem AG trotzdem ein Gespräch suchen um ihn vielleicht aus menschlicher Sicht zu überzeugen.
Erstellt am 03.12.2014 um 10:14 Uhr von PeterPaula
Zur Frage von @zerox, schliesse ich mich @nicoline an.
Btw: Hier hat der BR offenbar seit Jahren gepennt! Leiharbeiter dürfen nach dem AÜG per se nicht auf Dauerarbeitsplätzen eingesetzt werden! Bei der Berechnung der Zeiten, wo ein Dauerarbeitsplatz von einem Leiharbeiter besetzt wurde, gilt nicht die Person, sondern die Stelle die besetzt wurde. Wenn ein Dauerarbeitsplatz seit Jahren von Leiharbeitern besetzt werden, hat der BR etwas in der Hand, zu versuchen, dies dem AG per Gerichtsbeschluss zu verbieten, bei dieser Dauer ( Ausmaß ) sehe ich persönlich gute Chancen für. Ob eine EA hier in Frage kommt, müsste von einem Fachanwalt geprüft werden.