Festübernahme JA oder NEIN?
Hallo zusammen, Ich wurde am 31.01.2013 in unsere JAV gewählt (zumindest wurde das Wahlergebnis dort mitgeteilt, da wir eine neugegründete JAV hatten zu dem Zeitpunkt) und bin es bis zum 31.01.2015 folgerichtig. Ich lerne offiziell im Januar 2016 aus unterliege demzufolge ein Jahr unter Kündigungsschutz bedeutet, dass das mir noch ein unbefristeter Vertrag zusteht?
Community-Antworten (14)
12.11.2014 um 20:35 Uhr
Du musst im Sinne des § 78a BetrVG handeln - also rechtzeitig die Weiterbeschäftigung verlangen.
12.11.2014 um 20:44 Uhr
3 Monate zuvor. Dürfte schon zu spät sein...
12.11.2014 um 20:49 Uhr
Das heißt wie genau habe ich zu handeln? Mir kann im Betrieb leider nicht richtig geholfen werden :(
Da meine Amtszeit ja am 31.01.15 endet und ich noch bis 31.01.16 lerne bedeutet das für mich, dass es mir auf jeden Fall zusteht?
Habe den Paragraphen mehrmals gelesen ich kannte ihn auch vorher nur werde ich nicht so richtig schlau daraus...
Vielen Dank schon für die gegeben Antworten!
12.11.2014 um 21:09 Uhr
Du hättest spätestens 3 Monate vor Ende der Ausbildung deinen Anspruch melden müssen. Das wäre der 31.10. gewesen. Dann hätte dir dein AG eine unbefr. Stelle geben müssen, sofern eine solche existiert.
12.11.2014 um 21:16 Uhr
Nein du verstehst mich nicht richtig meine Amtszeit ist am 31.01.15 zu ende
Dann habe ich ja 1 Jahr Kündigungsschutz und ich lerne am 31.01.16 aus wie verhält es sich da? muss ich dann am 31.10.15 den Antrag stellen?
12.11.2014 um 21:18 Uhr
Ok sorry ja dann musst du den Anspruch anmelden. Oder Volt tatktisch warten, bis eine entsprechende Stelle ausgeschrieben wird und dann... ;-)
12.11.2014 um 21:44 Uhr
Gut dann werde ich den Antrag am 31.10.15 stellen. Oder lieber etwas früher? Also nochmal konkret für mich (bin heute etwas durcheinander tut mir leid) Ich habe den Anspruch in jedem Fall ja?
12.11.2014 um 21:59 Uhr
Nein. Dein AG muss dich einstellen, wenn er eine entsprechende Stelle hat. Je nachdem wie groß dein AG ist, kann man natürlich auch Pech haben dass sich mehrere Jahre nichts tut.
13.11.2014 um 19:37 Uhr
Wirklich? Glaube ich nicht. Er hat nur dann eine Chance, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch JAV ist. Der nachwirkende Kündigungsschutz bewirkt hier überhaupt nichts.
13.11.2014 um 20:05 Uhr
Sehe ich ähnlich.
Und das mit den spätestens drei (3) Monaten vorher ist auch Humbug.
BAG 05.12.2012 - 7 ABR 38/11 § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG macht die Weiterbeschäftigungserklärung des auszubildenden Mandatsträgers daran fest, dass der Auszubildende "innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses" sein Verlangen kundtut. "Ein Weiterbeschäftigungsverlangen iSv. § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG, das früher als drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt wird, ist unwirksam." Der Wortlaut des § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist eindeutig - die 6-Monats-Frist des § 12 Abs. 1 Satz 2 BBiG - Verpflichtung des Auszubildenden, innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses mit dem Ausbilder ein Arbeitsverhältnis einzugehen - ist hier nicht anzuwenden. Es liegt keine planwidrige Lücke vor.
13.11.2014 um 20:48 Uhr
Also wieder kandidieren und sich wählen lassen. Ist doch ganz praktisch und dann im Herbst 15 fristgerecht die Weiterbeschäftigung verlangen. Dann abwarten.
13.11.2014 um 20:58 Uhr
Herbst ist grenzwertig. Winteranfang wäre besser.
Unbedingt daran denken, dass es innerhalb der drei Monate sein muss und nicht früher der Fall ist, was den AG dann ev. zum Lächeln bringen könnte.
13.11.2014 um 23:21 Uhr
Das heißt ich muss mich 100% wieder wählen lassen um Anspruch darauf zu haben? Ohne Wiederwahl ist der Paragraph unwirksam?
14.11.2014 um 20:39 Uhr
Richtig! Das ergibt sich aber auch schon aus dem ersten Absatz.
Nur wer ist der ist. Und wer nicht ist, der ist auch nicht berechtigt.
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