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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

BR-Wahl: Losentscheid zwingend erforderlich?

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Ratloss
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich brauche eure Hilfe. Im Gesetz WO § 22 Abs 3 steht: "Haben in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 für den zuletzt zu vergebenden Betriebsratssitz mehrere Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los darüber, wer gewählt ist."

Nun zu unserem Fall: Die Wahl fand natürlich im Mai statt. Wir hatten 9 Berwerber für 3 Betriebsräte Person 1, 2, 3 waren klar nach Stimmenauszählung (1) 22 Stimmen (2) 19 Stimmen (3) 18 Stimmen. Person 4 + 5 hatten Stimmengleichheit (17 Stimmen) -> nach der Auszählung hat die eine Person der anderen Person den Vortritt gelassen

Tage nach der Wahl hat sich Person 2 entschieden, das Amt nicht anzunehmen. Dadurch ist Person 4 natürlich hoch gerutscht. Ein Betriebsratsmitglied beruft sich auf o. g. Gesetz und bemängelt, dass kein Los entschieden hat zwischen 3 + 4. Er sagt sogar, dass die Person, die der anderen den Vortritt gelassen hat, aus dem BR raus ist sprich zurück getreten ist. Dem ist aber nicht so. Es wurde lediglich der "Fehler" gemacht, dass kein Los entschieden hat.

Was nun? Ich bin echt ratlos :-( Ich hoffe, es kann mir jemand helfen.

Vielen Dank!

Anmerkung: ist die Konsequenz dessen, dass neu gewählt werden müsste? Was wäre überhaupt die Konsequenz?

2.64006

Community-Antworten (6)

G
ganther

12.11.2014 um 17:53 Uhr

Tja so geht's ja wohl nicht. Vortritt lassen ist nicht. Das geht nur wenn er völlig raus ist

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Pickel

12.11.2014 um 17:53 Uhr

Vom Wortlaut her hat der Kollege (leider) recht. Die Person ist freiwillig zurückgetreten und raus.

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Pjöööng

12.11.2014 um 19:23 Uhr

Zitat (Pickel): "Vom Wortlaut her hat der Kollege (leider) recht. Die Person ist freiwillig zurückgetreten und raus."

Das stimmt natürlich nicht. Das EBRM hat eine Willenserklärung abgegeben, dass er dem anderen EBRM den "Vortritt" lassen möchte. Diese Willenserklärung ist in dieser Form wirkungslos, da sie keine Rechtsfolge hat. Wenn man an eine Auslegung denkt (sofern überhaupt möglich), ist zu prüfen, welche Willenserklärung abgegeben worden wäre, wenn demjenigen, der diese Willenserklärung abgegeben hat, klar gewesen wäre, dass die Willenserklärung in dieser Form unwirksam ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass in diesem Falle derjenige seinen Rücktritt erklärt hätte.

Vollständig heilen kann man den Fehler nun nicht mehr. Insofern kann man sich streiten, ob Augen zu und durch, oder Mut zur Lücke ...

N
Nubbel

12.11.2014 um 20:04 Uhr

mann mann mann pickel, wie kannst du solche aussagen machen ?

P
PetrusH

12.11.2014 um 21:23 Uhr

@Pjöööng „Diese Willenserklärung ist in dieser Form wirkungslos, da sie keine Rechtsfolge hat.“ So ganz konform gehe ich mit dieser Aussage aber nicht.

Warum sollte sie keine Rechtsfolge haben? Die muss ja nicht zwingend direkt entstehen, sondern kann auch mittelbarer Natur sein.

Es ist lediglich zu prüfen, ob sie die Rechtsvorschriften für die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen gemäß der §§ 133 und 157 BGB erfüllt, was hier durchaus der Fall sein könnte.

Das BAG erkennt bei einer individuellen (anders als bei Gruppen) Pattsituation durchaus auch andere Lösungen an, um diese aufzulösen.

P
Pjöööng

13.11.2014 um 01:57 Uhr

Zitat (PetrusH): "Warum sollte sie keine Rechtsfolge haben? Die muss ja nicht zwingend direkt entstehen, sondern kann auch mittelbarer Natur sein."

Welche Rechtsfolge hat sie denn Deiner Meinung nach?

Zitat (PetrusH): "Es ist lediglich zu prüfen, ob sie die Rechtsvorschriften für die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen gemäß der §§ 133 und 157 BGB erfüllt, was hier durchaus der Fall sein könnte."

Meinst Du nicht, dass man auch prüfen müsste, wie die Willenserklärung dnn auszulegen ist?

Zitat (PetrusH): "Das BAG erkennt bei einer individuellen (anders als bei Gruppen) Pattsituation durchaus auch andere Lösungen an, um diese aufzulösen."

Welche? Aktenzeichen?

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