Erstellt am 27.10.2014 um 09:58 Uhr von Matze
Die Auskunftspflicht des AG ist nicht in allen betrieblichen Angelegenheiten gegeben.
Bereits im Kommentar von Klebe (et.al.) zu §80 (2) werden die Auskunftspflichten gut abgrenzend herausgestellt. Fitting ist noch besser.
Auch unser AG wehrte sich wiederholt Informationen preiszugeben (z.B. Einsicht in die Bruttolohnliste). Ein Wink mit der Einigungsstelle und Hinweis auf die dann anfallenden Kosten führte dann doch zu ausführlicherer Information.
Erstellt am 27.10.2014 um 10:00 Uhr von Fragenmann
Nein "Zur Erfüllung unserer Betriebsverfassungsrechtlichen Pflichen benötigen wir [...]" das reicht.
Würde das grundsätzlich schriftlich machen und mit einer Frist versehen.
Erstellt am 27.10.2014 um 10:13 Uhr von takkus
Danke erstmal für die Antworten.
@ Fragemann: "Für unser Betriebstaspflichten- und arbeiten benötigen wir....bis zum... " Genau so haben wir es formuliert.
@ Matze: den Fitting habe ich dann auch eben links neben mir im Regal entdeckt---- manchmal liegt das Gute so nah.....
Erstellt am 27.10.2014 um 19:43 Uhr von gironimo
Der § 80 BetrVG spricht von den "erforderlichen" Informationen und Unterlagen. Und der BR beschließt, was erforderlich ist. Es gehört zum guten Ton, wenn die Erforderlichkeit nicht gleich erkennbar ist, dass man mit zwei drei plausiblen Sätzen darstellen kann, warum man die Infos braucht. Ist dies aber klar, erübrigt sich jede Erklärung.
Verweigert der AG die erforderlichen Informationen, kann der BR vom § 23.3 BetrVG gebrauch machen.