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Auskünfte an den Betriebsrat

T
takkus
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe KollegenInnen,

das BetrVG räumt dem BR ein umfangreiches Auskunftsrecht ein bzw. legt dem ArbG Auskunftspflichten auf. Muß ich dem ArbG gegenüber begründen, wenn ich (also der BR) Auskünfte für die Betriebsratsarbeit benötige, wofür ich als Gremium diese benötige?

Danke.

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Community-Antworten (4)

M
Matze

27.10.2014 um 10:58 Uhr

Die Auskunftspflicht des AG ist nicht in allen betrieblichen Angelegenheiten gegeben. Bereits im Kommentar von Klebe (et.al.) zu §80 (2) werden die Auskunftspflichten gut abgrenzend herausgestellt. Fitting ist noch besser. Auch unser AG wehrte sich wiederholt Informationen preiszugeben (z.B. Einsicht in die Bruttolohnliste). Ein Wink mit der Einigungsstelle und Hinweis auf die dann anfallenden Kosten führte dann doch zu ausführlicherer Information.

F
Fragenmann

27.10.2014 um 11:00 Uhr

Nein "Zur Erfüllung unserer Betriebsverfassungsrechtlichen Pflichen benötigen wir [...]" das reicht. Würde das grundsätzlich schriftlich machen und mit einer Frist versehen.

T
takkus

27.10.2014 um 11:13 Uhr

Danke erstmal für die Antworten.

@ Fragemann: "Für unser Betriebstaspflichten- und arbeiten benötigen wir....bis zum... " Genau so haben wir es formuliert.

@ Matze: den Fitting habe ich dann auch eben links neben mir im Regal entdeckt---- manchmal liegt das Gute so nah.....

G
gironimo

27.10.2014 um 20:43 Uhr

Der § 80 BetrVG spricht von den "erforderlichen" Informationen und Unterlagen. Und der BR beschließt, was erforderlich ist. Es gehört zum guten Ton, wenn die Erforderlichkeit nicht gleich erkennbar ist, dass man mit zwei drei plausiblen Sätzen darstellen kann, warum man die Infos braucht. Ist dies aber klar, erübrigt sich jede Erklärung.

Verweigert der AG die erforderlichen Informationen, kann der BR vom § 23.3 BetrVG gebrauch machen.

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