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Benotung von Mitarbeitern

M
MiDuEil
Jan 2021 bearbeitet

In unserem Betrieb sollen Mitarbeiter anstelle einer jährlichen Unterweisung nun in diesem Jahr eine Prüfung ablegen, damit festgestellt werden kann, ob der geschulte Stoff aus dem Vorjahr noch "vorhanden" ist.

Meiner Meinung nach ist das ohne Zustimmung des BR oder GBR nach §94 BetrVG nicht zulässig.

Bislang wird auch ohne Zustimmung des BR über unser Qualitätsmanagemant eine jährliche Prüfung unserer Leistungen durchgeführt. Das wird auch von unseren Auftraggebern gefordert! Eigentlich finde ich das auch nicht gerechtfertigt. Bislang wurden in unserer Niederlassung keine personellen Konsequenzen daraus gezogen. Bei der oben beschriebenen angekündigten Prüfungen finde ich geht man aber nun zu weit.

Hat jemand damit Erfahrung?

Gruß Michael

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Community-Antworten (4)

G
gironimo

11.09.2014 um 23:31 Uhr

Natürlich seit Ihr in der Mitbestimmung. Wenn es um Schulungen und deren Erfolg geht. kommt §§ 96 ff BetrVG zu Zuge. Geht es um Leistungsbeurteilung dann § 94 BetrVG (Beurteilungsgrundsätze).

Der AG kann sich auch nicht damit herausreden, er sei dazu verpflichtet, weil Qualitätsstandards ober Kundenanforderungen dies fordern. Selbst wenn es so ist, stellt sich immer noch die Frage, wie eine eventuelle Prüfung des Wissens oder der Leistung im Hause durchgeführt werden kann. Und da zieht die Mitbestimmung.

K
Kulum

12.09.2014 um 10:19 Uhr

Ja, ihr seid in der Mitbestimmung und nein, die Prüfung selbst geht überhaupt nicht zu weit. Was bringt eine Unterweisung zum Thema zB Gefahrstoffe oder Absturzsicherung, wenn man hinterher nicht mal guckt, ob das Unterwiesene auch hängen geblieben ist? Seid froh, dass euer AG sowas überhaupt zulässt. Für die meisten ist die jährliche Unterweisung nur lästige Pflicht und oberste Priorität hat dann, dass der AN unterschrieben hat, dass er unterwiesen wurde. Bei einigen Themen sollte auch der BR daran interessiert sein, dass AN wissen was sie tun und wie sie sich zu verhalten haben.

N
Nubbel

12.09.2014 um 11:24 Uhr

§12arbeitsschutzgesetz ist geläufig?

als br sollte man jetzt aus den puschen kommen. arbeitsschutz ist mitbestimmung. und eine prüfung ist keine unterweisung. dem arbeitgeber würde ich zur unterlassung auffordern.

dann sollte der br dringend über eine schulung nachdenken und eine bv verhandeln

M
MiDuEil

12.09.2014 um 17:20 Uhr

Danke für die Antworten :-) wir sind eine dreier-BR und alles Frischlinge. Wir tun uns daher noch etwas schwehr mit den Gesetzestexten. Haben gerade BerVG Teil1 gemacht und dabei sind uns sehr viele Sachen klar geworden und haben auch festgestellt das unser GBR auch viel misst macht.

@Kulum Es handelt sich hier um Probennehmer für Trinkwasser-Proben. Es ist also keine Sicherheits-Unterweisung, dann würde ich das auch anders sehen.

@Nubbel Die BV sollte von unserem GBR gemacht werden. Wir werden nun bei der nächste Sitzung eine NL-Vereinbarung erwirken! Es geht hier nicht um §12 ArbSchG! Mit den Schulungen sind wir dran ;-)

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