Erstellt am 26.08.2014 um 11:48 Uhr von Kulum
Ihr habt 2014 schon gewählt? Dann ändert ihr erstmal gar nichts. §13 Abs.2 Ziff.1 BetrVG ist eine Stichtagsregel
Erstellt am 26.08.2014 um 11:48 Uhr von nicoline
Ihr müsst euch nicht einigen, wenn überhaupt, muss neu gewählt werden. Das allerdings nur, wenn eintritt, was in § 9 Abs 2 Nr. 1 niedergeschrieben steht:
§ 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist
Es muss beides erfüllt sein, es muss um die Hälfte gesunken sein und diese Hälfte muss mindestens 50 betragen. Hinzu kommt, dass es eine stichtagsbezogene Betrachtung sein muss. Also, genau an dem Tag 24 Monate nach dem Wahltag muss es so sein. Und nur, weil vielleicht kurzfristig die Zahl der AN mal unter 20 sinkt, ist nicht der BR zu verkleinern.
Erstellt am 26.08.2014 um 11:54 Uhr von SandraD
Gewählt haben wir im November/Dezember 2013, da einige alte Mitglieder einen neuen Job gefunden haben.
Unsere erste Sitzung war am 17.12.2013.
Erstellt am 26.08.2014 um 12:18 Uhr von SandraD
Stand der Wählerliste waren 34 Mitarbeiter im November.
Jetzt sind wir 20 Mitarbeiter und noch 2 weitere Kündigungen stehen im September an.
Heißt das jetzt, das wir Neu wählen müssen, oder ist eine Einigung untereinander möglich?
Kommen wir um eine Reduzierung vorerst herum und wenn ja, wie können wir das unserem Chef rechtfertigen, da er uns bis zum 09.09. die Frist gesetzt hat?
Erstellt am 26.08.2014 um 12:22 Uhr von rtjum
Hallo,
sieht Antwort2 von nicoline
Ihr müsst gar nix machen, einfach dem Chef den § aus dem BetrVG geben.
Erstellt am 26.08.2014 um 13:17 Uhr von nicoline
*Gewählt haben wir im November/Dezember 2013*
Dann sind ja lange keine 24 Monate vergangen. Entscheidend für die Stichtagsbetrachtung ist der WAHLTAG, keine Rolle spielt der Tag der ersten Sitzung.
*da einige alte Mitglieder einen neuen Job gefunden haben.*
Und Ersatzmitglieder, die hätten nachrücken können, hat es dann ja wohl nicht mehr gegeben.
*Jetzt sind wir 20 Mitarbeiter und noch 2 weitere Kündigungen stehen im September an.*
Und diese frei gewordenen Stellen sollen auch überhaupt nie wieder besetzt werden? Im Gesetzestext geht es nämlich um die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer. Dass diese Zahl immer mal schwanken kann, ändert nichts an der Größe des BR.
*Heißt das jetzt, das wir Neu wählen müssen*
Nein, müsst ihr nicht!
*oder ist eine Einigung untereinander möglich?*
Ihr müßt euch nicht einigen. Der BR bleibt so groß wie er ist, bis zur nächsten Wahl, es sei denn, dass eines der in § 13 BetrVG genannten Ereignisse eintritt. Dann muss neu gewählt werden, aber, keinesfalls im Wege der Einigung unter den BRm ein einer BR entstehen.
*wie können wir das unserem Chef rechtfertigen, da er uns bis zum 09.09. die Frist gesetzt hat?*
Zunächst mal solltet ihr euch die Kommentierung zu § 13 durchlesen, ich gehe davon aus, dass ihr einen Fitting oder DKK oder einen anderen Kommentar zum BetrVG im Büro habt.
Dann könnt ihr dem AG bis zum 09.09. schriftlich oder mündlich mitteilen, dass der BR weiterhin eine Größe von 3 BRM behalten wird, eine Einigung unter den BRM nicht erforderlich ist und er euch die rechtliche Grundlage für seine Forderung nennen möge.
Erstellt am 26.08.2014 um 13:41 Uhr von Pjöööng
Selbst wenn Ihr wolltet, dürftet Ihr den BR gar nicht verkleinern!
Erstellt am 26.08.2014 um 13:45 Uhr von nicoline
Hört sich für mich nicht so an, als ob sie wollen würden.
Erstellt am 26.08.2014 um 20:01 Uhr von Hoppel
@ sandraD
"... unser Betrieb verkleinert sich jetzt auf unter 20 Mitarbeiter, sodass nur noch 1 Mitglied benötigt wird."
Wenn das tatsächlich Eure Meinung ist, müsst Ihr halt mehrheitlich Euren Rücktritt beschließen und Neuwahlen einleiten!
Aber die Stichtagsregelung gem. § 13 Abs.1 Nr.1 BetrVG spielt bei Euch überhaupt KEINE Rolle!
Es gibt aktuell nur zwei Gründe, warum ihr Neuwahlen einleiten müsstet:
1. BRM scheiden aus oder legen ihr Amt nieder und es können nicht genügend Ersatzmitglieder nachrücken, um auch weiterhin ein 3er Gremium stellen zu können > Abs.1 Nr.2
2. Der BR beschließt mehrheitlich seinen Rücktritt > Abs.1 Nr.3
Überlegt Euch gut, was Ihr wollt!
Erstellt am 26.08.2014 um 20:20 Uhr von SandraD
Wir wollen unseren Betriebsrat nicht auflösen, sondern unser AG hat uns heute im 74' Gespräch aufgefordert, diesen zu minimieren, weil die Mitarbeiteranzahl unter 20 fällt und wir sollen es ihm innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, wer aufhört beim Betriebsrat und wer bleibt. Nun wo wir wissen, das wir nicht müssen, werden wir keine Minimierung vornehmen, sondern ein Schreiben verfassen mit dem oben genannten Paragraphen. Wir danken Euch für Eure hervorragende Hilfe. Wünsche Euch noch einen schönen Abend.
Erstellt am 27.08.2014 um 09:24 Uhr von gironimo
also zeigt Ihr Eurem Chef den § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG und erklärt ihm, dass Ihr bei eventuellen Neuwahlen die Entwicklung des Betriebes im Blick habt.
Erstellt am 27.08.2014 um 09:33 Uhr von Kölner
@gironimo
Warum soll sandraD auf etwas hinweisen, was nicht eintreten kann? Wenn tatsächlich zum nächsten Stichtag 50 AN MEHR vorhanden sein sollte, dann wird der BR auch nicht größer...