Erstellt am 08.08.2014 um 09:59 Uhr von ickederdicke
Hallo,
wenn sie Kenntniss davon erlangen, warum nicht ?
Erstellt am 08.08.2014 um 11:23 Uhr von PapaF
Auch wenn es im Betrieb gleichqualifizierte Beschäftigte gibt, die dadurch einen Nachteil erlangen ?
Erstellt am 08.08.2014 um 11:52 Uhr von Lotte
Hallo PapaF,
bewerben kann sich doch erstmal jeder. Wenn interne KollegInnen Nachteile durch die Besetzung der Stelle erlangen ist der BR am Zuge. Aber doch erst bei der Einstellung.
Du verwechselst da Äpfel mit Birnen.
LG Lotte
Erstellt am 08.08.2014 um 12:16 Uhr von PapaF
Das sich jeder bewerben kann is mir klar. Ich weiß aber schon das der ehrenamtliche Kollegen genommen werden soll. Es lag nur dem BR noch nicht vor. Ich wollte hier schon mal vorfühlen, ob der ehrenamtliche überhaupt eine interne Stelle besetzen kann, wenn es gleichwertige interne Bewerber gibt.
Erstellt am 08.08.2014 um 13:07 Uhr von paula
es ist aber noch keine Benachteiligung wenn ein interner Bewerber die Stelle nicht bekommt. Denn er erlangt durch diese Stelle vielleicht keinen Vorteil und eben nicht einen Nachteil.
Oder gibt es bei Euch eine Auswahlrichtlinie die da lautet: intern vor extern?
Erstellt am 08.08.2014 um 13:35 Uhr von PapaF
Die Stelle wurde nur intern ausgeschrieben, von daher dürfte es keine externen Bewerber geben. Es gibt aber Bewerber die einen gewissen Nachteil erleiden. Weil die Stelle einen gehaltsauftieg für sie bedeuten würde.
Erstellt am 08.08.2014 um 14:34 Uhr von Xantippe
Hallo PapaF,
ein nicht gewährter Vorteil ist noch kein Nachteil. Sonst könnten ja alle internen Bewerber die nicht genommen werden da nur 1 Stelle, sagen: Ich habe einen Nachteil. Das geht leider so nicht.
Trotz allem, schönes Wochenende.
Erstellt am 08.08.2014 um 14:49 Uhr von paula
und es ja nicht so, dass der AG nur interne Bewerber nehmen darf, weil er nur intern ausgeschrieben hat! Der AG kann hier durchaus einen Externen nehmen
und wie Xantippe schreibt handelt es sich gerade nicht um einen Nachteil, wenn der interne Bewerber nicht auf die höher dotierte Stelle kommt. Das ist nur ein nicht gewährter Vorteil. Nach der Rechtsprechung ist das eben gerade kein Nachteil!
Erstellt am 08.08.2014 um 14:57 Uhr von PapaF
Danke für die schnellen Antworten, das hilft mir weiter
Erstellt am 09.08.2014 um 12:31 Uhr von Orion
LAG Nürnberg, 12.10.2010 - 7 TaBV 86/09.
Erstellt am 09.08.2014 um 16:10 Uhr von ganther
Schönes Urteil aber was willst du dem geneigten Leser damit sagen?
Erstellt am 09.08.2014 um 16:22 Uhr von Orion
Eigentlich wollte ich ja nicht mehr soviel sagen (schreiben). Da Du aber fragst, sage ich, dass ich damit sagen will, dass der BR gemäß § 93 BetrVG verlangen kann, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden (innerbetriebliche Stellenausschreibung).
Sinnvollerweise sollte dazu natürlich eine BV abgeschlossen werden. Dort kann dann beispielswiese auch geregelt werden, dass eine interne Stellenausschreibung vor einer öffentlichen Bewerbersuche erfolgen muss.
Ein BR sollte in diesem Zusammenhang aber gut überlegen, was durch die BV erreicht werden soll. In der Praxis wird nämlich häufig übersehen, dass eine Ausschreibung nicht mit dem Stellenbesetzungsverfahren gleich zu setzen ist.
Wenn interne Bewerber, unter welchen Voraussetzungen auch immer, bei der Stellenbesetzung bevorzugt werden sollen, muss dieser Aspekt auch gesondert und mit einem eigenen Verfahren geregelt werden. Die Verpflichtung zur innerbetrieblichen Stellenausschreibung bedeutet nämlich keineswegs, dass der AG interne Bewerber bevorzugen muss oder keine externen Kräfte einstellen darf.
Dieses wollte ich mir eigentlich ersparen; zumal @Paula bereits ansatzweise etwas in der Richtung geschrieben hat. Da Du aber fragst……
Erstellt am 09.08.2014 um 16:40 Uhr von PapaF
@paula
Du sprichst von Rechtsprechung, hast du mir da einen § oder ein Urteil?
Erstellt am 09.08.2014 um 20:14 Uhr von ganther
Orion ich habe es fast vermutet dass du das so siehst. Aber bei dem Urteil gab es eine Beziehung vorliegend nicht und ich glaube du verkennst die Grenzen des MBR. Der BR kann fordern dass innerbetrieblich ausgeschrieben wird. Den Rest den du hier beschreibst bekommt ein BR nur durch einen BV die er so nicht erzwingen kann
Erstellt am 10.08.2014 um 11:32 Uhr von Orion
Jetzt bringst Du wahrscheinlich etwas durcheinander.
Genau das, was Du hier ansprichst, habe ich doch auch so beschrieben (besonderes Verfahren).
„und ich glaube du verkennst die Grenzen des MBR.“
Das zu glauben, ist Dein gutes recht. Heißt jetzt aber nicht zwangsläufig, dass es auch zutrifft.
Im Gegenteil, ich bilde mir zumindest ein, sehr genau zu wissen, wo ein MBR beginnt und wo es endet.
Beim 93er gibt es auch keine erzwingbare BV. Hier handelt es sich ja auch um eine durch vorherige Aufforderung zu erbringende Bringschuld des AG. Hierzu bedarf es auch keiner BV.
Wie das Ganze dann abzulaufen hat, kann natürlich auf der Grundlage einer BV, die dann natürlich freiwilliger Natur ist, geregelt werden.
Beim Stellenbesetzungsverfahren kommen dann noch zusätzliche Hürden hinzu, die oftmals einen so individuellen Charakter haben, dass sie in einer BV auch gar nicht zu erfassen sind, oder sich gar einer kollektiven Regelung gänzlich entziehen.
Hier kann in einer BV aber geregelt werden, welche besonderen Verfahren dann zur Anwendung kommen sollten.
Ich hoffe, dass dieses jetzt halbwegs verständlich rübergekommen ist.
Erstellt am 10.08.2014 um 15:58 Uhr von ganther
Und warum sollte ein AG so viel Dummheit zeigen und so was freiwillig unterschreiben. Solche Deals kann man kaum aushandeln