Erstellt am 14.07.2014 um 11:44 Uhr von blackjack
Das Mitbestimmungsrecht der Ordnung des Betriebs nach § 87 I Nr. 1 BetrVG ist gegeben, wenn ein Arbeitgeber als Sprache der betrieblichen Kommunikation Englisch statt Deutsch vorgeben will.
Erstellt am 14.07.2014 um 11:52 Uhr von Tulpe
Hallo Dapepsi,
man kann auch in einem Gespräch einmal Klären das die Mitarbeiter Schulungsanspruch haben. Wie groß ist Euer Betrieb? Um wieviel MA geht es?
Es kann nicht vorrausgesetzt werden das die MA Englisch können, es sei den bei der Einstellung war es vorraussetzung? Dann dürfte es aber kein Problem sein.
Je nach Anzahl der MA kann das sehr teuer werden.
Gruß
Erstellt am 14.07.2014 um 12:00 Uhr von Snooker
Unabhängig davon ob es ne englische, ne ostfriesische ;-) oder ne russische Version ist. Die Einführung einer neuen Software ist immer mitbestimmungspflichtig, da jedes varbeiten mit einer Software auch Spuren hinterlassen kann die eine Leistungs-und Verhaltenskontrolle zu lassen.
Erstellt am 14.07.2014 um 12:10 Uhr von Dapepsi
Danke für die Antworten. Meine Frage jetzt noch: Wie können wir uns verhalten wenn der Geschäftsführer sagt: "Er muss sich an seine Vorgaben seiner Vorgesetzten halten und kann persönlich die Sprache des Systems nicht ändern, da wir keine hauseigene IT haben und die auswärtige IT die sprache nicht ändert"?
Erstellt am 14.07.2014 um 12:21 Uhr von Snooker
Dann darf er die Software kaufen, aber nicht im Betrieb anwenden.
Erstellt am 14.07.2014 um 13:41 Uhr von Ombudsmann
... @ snooker als wenn der BR hier mit einer Ablehnung durchkäme. Mal wieder wird hier Mitbestimmung mit Vetorecht verwechselt...
Es kann realistisch nur darum gehen sicherzustellen, dass Fehler, die aufgrund der fremden Sprache verursacht worden, für die MA folgenlos sind.
Erstellt am 14.07.2014 um 14:42 Uhr von nicoline
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
Klebe, § 87 BetrVG, d) Einzelfälle RN 68
Mitbestimmungspflichtig ist auch:
die Festlegung der Umgangssprache auf Deutsch oder Englisch im Betrieb.
LAG Köln, 9. 3. 09 – 5 TaBV 114/08
Erstellt am 14.07.2014 um 16:38 Uhr von Pjöööng
Geht es hier tatsächlich um die Firmensprache oder nur um Softwareregonomie? Auch bei der Softwareergonomie hat der BR mitzureden...
Vermutlich ist das Problem des Arbeitgebers gar nicht so gering. Es werden hier möglicherweise nicht einzelne Programme auf den PCs installiert, sondern Softwarepakete geschnürt, innerhalb welcher die Funktionsfähigkeit und die Sicherheit des Gesamtsystemes sichergestellt werden. Jeder einzelne Fix wird dann geprüft und freigegeben oder nicht. Da vervielfacht sich die Arbeit in der IT-Abteilung wenn lauter national Versionen zu betreuen sind.
Erstellt am 15.07.2014 um 10:35 Uhr von gironimo
Der BR ist so oder so in der Mitbestimmung.
Und klar - oft wird Mitbestimmung mit Vetorecht verwechselt. Aber das ist ja gerade der Punkt. Mitbestimmung geht viel weiter. Hier zählen gute Argumente.
Und da dürfte der BR jede Menge gute Argumente haben.
Was nutzt die Verständigung der Geschäftsleitung mit der Mutter in Australien, wenn die AN im Betrieb in Deutschland nicht mit der internen Kommunikation klar kommen, dadurch Fehler entstehen usw.
Auch solltet Ihr Euren AG einmal den § 97 Abs. 2 BetrVG vor Augen führen:
"Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllen ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. "
Im Zusammenhang mit § 81 Abs. 4 BetrVG hat man da doch einen erheblichen Gesprächsbedarf
"Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können. Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen."
Erstellt am 15.07.2014 um 10:39 Uhr von Snooker
@gironimo
Lass das nicht den Ombudsmann hören, wo er sich doch solche Mühe mit seinem Text gemacht hat.