Kontaktdaten von MA bei Kündigung
Guten Morgen, wir haben eine Anhörung zu einer Kündigung erhalten. Normalerweise nehmen wir dann Kontakt zu dem Filialleiter und dem betroffenen MA auf. Es kommt aber oft vor, dass die Filialleiter bedenken haben, die Kontaktdaten des MA an den BR zu geben (wenn diese frei gestellt sind und nicht mehr in der Filiale arbeiten). Gibt es eine gesetzliche Grundlage auf der der BR die Kontaktdaten einfordern kann oder sind die Bedenken berechtigt? Danke für eure Rückmeldungen.
Community-Antworten (6)
06.06.2014 um 09:26 Uhr
Hallo IInonameII, mir ist noch nicht ganz klar, was du mit 'Kontaktdaten' meinst. Grundsätzlich muss der AG dem BR alle Unterlagen vorlegen, die der BR braucht, um allein aus diesen Unterlagen, plus möglichst einer Anhörung des betroffenen MA, den Sachverhalt für sich klären zu können. Der BR hat also keinerlei Hol-Schuld, der AG hat ganz alleine eine 100% Bring-Schuld. Fehlt etwas, ist die Anhörung ungültig und jeder Kündigungsschutzprozess wird vom AN gewonnen. Jetzt ist also die Frage die, ob mit diesen Kontaktdaten, die da fehlen, der Fall beurteilt werden kann. Dazu gehört, dass alleine aufgrund dieser Kontaktdaten der AN kontaktiert werden kann, durchaus auch zu Hause. Also würde ich mal sagen, eine Faxnummer ist nicht notwendig, wohl aber die vollständige Privatadresse.
06.06.2014 um 18:33 Uhr
Im § 102 BetrVG steht u.a.
Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. <
Wenn also der Filialleiter die Adresse oder Rufnummer nicht herausgibt, würde ich mich direkt an die Personalabteilung wenden.
Je nach Fall würde ich es aber vielleicht einfach lassen und beim Widerspruch in die Bedenken reinformulieren, dass wegen fehlender Informationen der BR leider keine Anhörung des AN durchführen konnte und sich der BR daher kein abschließendes Bild machen konnte .....
Dann abwarten, was der Anwalt des gekündigten AN daraus macht.
06.06.2014 um 20:57 Uhr
Zitat Hartmut: „Der BR hat also keinerlei Hol-Schuld, der AG hat ganz alleine eine 100% Bring-Schuld. Fehlt etwas, ist die Anhörung ungültig und jeder Kündigungsschutzprozess wird vom AN gewonnen.“
Nanana, so ganz richtig ist das jetzt aber auch nicht. Auch das von Gironimo zum Widerspruch gesagte dürfte so nach hinten losgehen.
Eine Anhörung beginnt zwar erst dann zu laufen, wenn der BR so umfassend informiert wurde, dass er in der Lage ist, den ihm vorgelegten Fall auch beurteilen zu können. Aber: Ist dies nicht der Fall und der BR stellt keine Nachforderung und zeigt auch sonst keine Regung, kann der AG davon ausgehen, dass er seiner Pflicht entsprochen hat und das Schweigen des BR als Zustimmung zu werten ist. Also vorsichtig mit solchen generellen Angaben.
Ein Widerspruchsgrund aufgrund fehlender Informationen dürfte sich nur dann ergeben, wenn trotz Nachforderung keine Reaktion seitens des AG erfolgt ist.
08.06.2014 um 00:50 Uhr
Dieser Punkt wird immer wieder ins Spiel gebracht, Orion, und er ist auch nicht ganz von der Hand zu weisen. Du hast vollkommen Recht: Ein BR bestehend aus Pennern, um es mal so deutlich zu sagen, die gar nicht alle wichtigen Unterlagen einfordern, wird diese auch nicht bekommen. Und wird dann irgend einen Käse beschließen.
Aber: Aus der Sicht des gekündigten AN (oder seines Anwalts) ist es egal, wer da gepennt hat, AG oder BR. Für ihn zählt nur, ob die Anhörung ordnungsgemäß war oder nicht. Falls nicht, wird der Kündigungsschutzprozess gewonnen.
Genau das ist es auch, was der alte Fuchs gironimo dazu gemeint hat. :))
08.06.2014 um 15:28 Uhr
Ja genau! Und wenn ein BR hier pennt, ist sie für den AG ordnungsgemäß.
Da rüttelt dann auch kein Anwalt mehr dran rum. Somit dürfte der Antrag eines AW „auf Feststellung einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Anhörung“ auf Weltreise gehen und sich dort irgendwo verlaufen.
08.06.2014 um 18:11 Uhr
@ ALL
Wenn ich´s richtig verstanden habe, wird hier versucht, einen Mangel bzgl. der BR-Anhörung zu konstruieren, wenn der AG die Kontaktdaten des AN verweigert.
Bleiben wir doch mal auf dem Boden der Tatsachen ...
Der AG muss mitteilen: Name des betroffenen Arbeitnehmers Sozialdaten (Adress-/Kontaktdaten sind definitiv keine Sozialdaten) Art der Kündigung (ordentliche, außerordentliche, Änderungskündigung) Mitteilung der Kündigungsgründe Kündigungsfrist und geplanter Kündigungstermin
Der BR SOLL, SOWEIT DIES ERFORDERLICH ERSCHEINT, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören.
Allein das Wörtchen "SOLL" lässt erkennen, dass allein eine fehlende BR-Anhörung des AN die Wirksamkeit der Anhörung sicherlich nicht berührt!
Aber wenn ein AN nicht im Betrieb kontaktiert werden kann, wird ein BR den Anspruch auf Herausgabe der Kontaktdaten im berechtigten Einzelfall auch gerichtlich durchsetzen können. Ein solch berechtigter Einzelfall wäre hier zu sehen!
Ich frage mich allerdings, warum und auf welcher rechtlichen Grundlage auch noch Kontakt zum Filialleiter aufgenommen wird!?
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