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Dieser Beitrag ist vor 3 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ersatz nachladen!?

B
BR5901
Mrz 2023 bearbeitet

Hallo

ich bin neu gewählter BRV, eine Kollegin (Gruppenleiterin Lager) hat mich nun schon mehrfach einen Tag vor der BR Sitzung angesprochen und gesagt: "Sie könne an der morgigen Sitzung nicht teilnehmen da sie zur Spätschicht eingeteilt wurde." Ich bin der Ansicht das dies kein Verhinderungsgrund ist und könne demzufolge keinen Ersatz nachladen. Da dies nun schon mehrfach vorgekommen ist, habe ich mit dem Vorgesetzten der Kollegin gestern das Gespräch gesucht. Er teilte mir mit, das "betriebliche Belange" hier greifen würden und er krankheitsbedingt sie in der Spätschicht einsetzen müsste. Für mich ist das schon fast Behinderung der BR Tätigkeit. Ich habe mal gelesen, das betriebliche Belange nur greifen, wenn zB. die Firma brennen würde und der Vorgesetzte die BR-Kollegin mit nen Eimer losschickt um Wasser zu holen.

Was kann ich noch tun?

374022

Community-Antworten (22)

M
Muschelschubser

15.09.2022 um 10:48 Uhr

Findet die BR-Sitzung vor der Schicht statt, kann die Schicht so verkürzt werden, dass die vorgeschriebene Erholungszeit und Höchstarbeitszeit eingehalten werden. Findet die BR-Sitzung während der Schicht statt, ist die Kollegin gem.- §37 BetrVG freizustellen und der AG hat für Ersatz zu sorgen.

Ob die tatsächliche Arbeit vorgeht, hat auch der direkte Vorgesetzte nicht zu entscheiden. Man meldet sich rechtzeitig beim Vorgesetzten ab, und die Freistellung gem. §37 ist gewährleistet. Wir zum Beispiel haben feste Sitzungstermine für das ganze Kalenderjahr, die allen Abteilungsleitern rechtzeitig zugehen. Für den Rest ist er dann in Absprache mit der GL zuständig.

Allein dass sie zur Spätschicht eingeteilt wurde, kann jedenfalls keine hinreichende Begründung für die Absage sein - zumal die Kollegin nicht einmal selbst erklärt hat, dass die Arbeit nicht von jemand anderem geleistet werden kann.

Wenn die Erklärung lediglich vom Vorgesetzten kommt, ist das in der Tat Behinderung der Betriebsratsarbeit nach §78 BetrVG. Interessant ist in dem Zusammenhang auch die persönliche Haftung und Strafbarkeit nach §119 BetrVG - das kann man in dem Zusammenhang ruhig mal erwähnen.

Nur wenn sie selbst erklärt, dass die Arbeit nicht anderweitig geleistet werden kann, dann kann sie diese Arbeit höher bewerten als die BR-Sitzung. Wenn Du ihrer Aussage dann Glauben schenkst, musst in dem Fall Ersatz laden, um rechtssichere Beschlüsse fassen zu können. Bei begründeten Zweifeln kannst Du das jedoch prüfen, z.B. wenn sie regelmäßig vom Vorgesetzten zu solchen Aussagen genötigt wird. Dann würde ich die Beteiligten mal unter Nennung der o.g. Paragrafen ansprechen.

Wenn das nicht hilft, muss man eben beim AG die Abstellung dieses Zustandes einfordern. Er hat letztendlich dafür zu sorgen, dass die BR-Arbeit vorrangig geleistet werden kann. Dazu gehört nicht zur die Freistellung zur Sitzung und entsprechenden administrativen Aufgaben, sondern auch die Anpassung des Arbeitspensums, was oft gar nicht genannt wird.

B
BR5901

15.09.2022 um 10:58 Uhr

Wow! erst mal vielen Dank für deine schnelle Rückmeldung...

Es ist so, das sie eine Führungskraft ist, demzufolge abends für die Steuerung im Lager zuständig ist. Wir haben jeden Donnerstag 9:30 Uhr unsere BR Sitzung, das ist allen bekannt. Die Ausrede, höre ich nun schon öfter. Krankmeldungen etc pp. Meiner Ansicht nach können auch andere diese Aufgabe übernehmen. Es gibt nämlich drei Gruppenleiter und einen Abteilungsleiter in dieser Abteilung. Dazu noch 2-3 Kollegen*innen die zeitweise auch in der Lagersteuerung eingesetzt werden. Wenn sie sie eben schon 9:30 kommen lassen um BR Tätigkeiten zu machen, dann wäre eben abends keiner verfügbar. Daher kommt sie nun erst 12:30 Uhr zur Sitzung. Ich habe mit dem Abteilungsleiter gesprochen und ihm das so mitgeteilt das ich diese Vorgehensweise hier, sehr kritisch sehe. Und habe gebeten dies zukünftig einzuhalten, die Kollegin kann Donnerstags keine Spätschicht machen.

B
BR5901

15.09.2022 um 11:05 Uhr

Nur wenn sie selbst erklärt, dass die Arbeit nicht anderweitig geleistet werden kann, dann kann sie diese Arbeit höher bewerten als die BR-Sitzung. Wenn Du ihrer Aussage dann Glauben schenkst, musst in dem Fall Ersatz laden, um rechtssichere Beschlüsse fassen zu können. Bei begründeten Zweifeln kannst Du das jedoch prüfen, z.B. wenn sie regelmäßig vom Vorgesetzten zu solchen Aussagen genötigt wird. Dann würde ich die Beteiligten mal unter Nennung der o.g. Paragrafen ansprechen.

Den Absatz verstehe ich allerdings nicht ganz.....

In wie fern ihr Glauben schenken?

R
Relfe

15.09.2022 um 11:07 Uhr

Im Beschluss des BAG vom 27. Juni 1990 – 7 ABR 43/89, heißt es weiter :

Ebenso muß der Arbeitgeber nach § 37 Abs. 2 BetrVG bei der Zuteilung des Arbeitspensums Rücksicht nehmen auf die Belastung des Betriebsratsmitglieds durch die Wahrnehmung von Betriebsrats­ aufgaben während der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit. Er darf sich nicht darauf beschränken, das Betriebsratsmitglied während der Zeit, in der es notwendige Betriebsratsaufgaben erledigen muß,zwar von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, ihm aber für die verbleibende Arbeitszeit ein Arbeitspensum aufzubürden, das auf eine nicht durch Betriebsratstätigkeit verringerte Arbeitszeit zugeschnitten ist. Damit brächte er das Betriebsratsmitglied in die Zwangslage, entweder seine Betriebsratsaufgaben oder seine dienstlichen Aufgaben zu vernachlässigen. Eine derartige Konflikt­situation muß der Arbeitgeber vermeiden, indem er der Inanspruch­ nahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit wäh­rend der Arbeitszeit bei der Zuweisung der zu bewältigenden Ar­beitsmenge in angemessener Weise Rechnung trägt. Nur dadurch kommt er seiner Freistellungsverpflichtung aus § 37 Abs. 2 BetrVG ordnungsgemäß nach.

habe ich aus dem anderen Thread kopiert da steht viel zu deiner Frage drin --> Verhinderung wegen Arbeit

M
Muschelschubser

15.09.2022 um 11:11 Uhr

Wenn Dir die Kollegin eine Begründung für die Absage liefert, die Dir plausibel erscheint, dann glaubst Du ihr und musst Ersatz laden.

Wenn Du jedoch berechtigte Zweifel an Ihrer Begründung hast, kannst Du prüfen, ob der eigentlichen Tätigkeit tatsächlich Vorrang einzuräumen ist.

Vielleicht kann am es auch folgendermaßen zusammenfassen:

  • wenn die Kollegin tatsächlich verhindert ist, musst Du Ersatz laden
  • wenn die Kollegin desinteressiert ist oder die Tagesordnung nicht als wichtig genug ansieht, ist das kein Verhinderungsgrund und es darf kein Ersatz geladen werden
B
BR5901

15.09.2022 um 11:16 Uhr

Danke, ich suche mal den Thread...

R
Relfe

15.09.2022 um 12:08 Uhr

@S. Thiele

nur bis zum Kommentar : "ich vergaß zu sagen sie ist Ersatzmitglied ist" lesen :-) bis dahin passt es für deinen Fall :-)

K
Kampfschwein

16.09.2022 um 01:47 Uhr

@Relfe Im Beschluss des BAG vom 27. Juni 1990 – 7 ABR 43/89, heißt es u.a. auch :

So hat das Bundesarbeitsgericht zu der entsprechenden Vorschrift des § 37 Abs. 3 BetrVG 1952 bereits entschieden, daß diese Bestimmung auch die Möglichkeit gibt, ein Betriebsratsmitglied von einer ganz be­stimmten Arbeit unter Beschäftigung mit einer anderen Arbeit frei­zustellen (dort: Herausnahme aus der Arbeit in Wechselschichten und Beschäftigung in der Normalschicht), wenn gerade die Arbeit, die das Betriebsratsmitglied nach seinem Arbeitsvertrag leisten müßte, dazu führen würde, daß das Betriebsratsmitglied seine Be­triebsratsaufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen könnte, eine ande­re Arbeit aber der Erledigung dieser Aufgaben nicht hindernd im Wege stünde (Beschluß vom 13. November 1964 - 1 ABR 7/64 - AP Nr. 9 zu § 37 BetrVG; vgl. auch Beschluß vom 3. Juni 1969 - 1 ABR 1/69 - AP Nr. 11 zu § 37 BetrVG).

C
Challenger

16.09.2022 um 02:09 Uhr

In diesem Zusammenhang ist der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 07.12.2015, - 16 TaBV 140/15 - durchaus interessant :

" Nach § 78 S. 1 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Der Begriff der Behinderung nach § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er erfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit (Bundesarbeitsgericht 19. Juli 1995 -7 ABR 60/94- Rn. 24).

Ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht des Störers ist dazu nicht erforderlich. Eine Behinderung kann auch bereits in Äußerungen des Arbeitgebers zur Betriebsratsarbeit und deren Folgen liegen. Eine Äußerung des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern, die die gesetzlichen Zusammenhänge außer Acht lässt, setzt den Betriebsrat gegenüber der Belegschaft des Betriebs unter einen Rechtfertigungsdruck, der nicht ohne Auswirkungen auf seine Amtsführung bleibt.« BAG 12.11.1997, Az.: 7 ABR 14/97. "


Das Verbot der Behinderung der BR'tätigkeit richtet sich gegenüber JEDERMANN, also auch gegenüber dem Betriebsrat, und/oder gegen dessen einzelnen Mitglieder. Je nach Fallgestaltung kann JEDES BR'mitglied im Falle der Behinderung nach §78 BetrVG gegebenenfalls eine einstweilige Verfügung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren beantragen.

R
rtjum

16.09.2022 um 15:05 Uhr

"Nur wenn sie selbst erklärt, dass die Arbeit nicht anderweitig geleistet werden kann, dann kann sie diese Arbeit höher bewerten als die BR-Sitzung. Wenn Du ihrer Aussage dann Glauben schenkst, musst in dem Fall Ersatz laden, um rechtssichere Beschlüsse fassen zu können." Woher kommt das, dass Nachladen wegen zu viel Arbeit ok ist? ist das aufgrund des einen Urteils das LAG Hamm?

C
Challenger

16.09.2022 um 15:11 Uhr

Zitat rtjum : Woher kommt das, dass Nachladen wegen zu viel Arbeit ok ist? ist das aufgrund des einen Urteils das LAG Hamm?

Ich verstehe die Frage nicht ganz. Was ist der Hintergrund ?

R
Relfe

16.09.2022 um 15:35 Uhr

"Woher kommt das, dass Nachladen wegen zu viel Arbeit ok ist?" wegen zu viel Arbeit darf man nie nachladen, weil das keine Verhinderung ist.

Wenn das BRM die Arbeit als "nicht aufschiebbar", also in der Dringlichkeit höher einstuft, wie die Teilnahme an der BR-Sitzung, dann ist sie verhindert. --> kleiner, aber entscheidener Unterschied

Das BRM muss sich abmelden, wegen dringend zu erledigender Tätigkeit - nicht wegen zu viel Arbeit

D
DummerHund

16.09.2022 um 16:11 Uhr

Ich würde vielleicht mal die Mitbestimmung bei Schichtplänen und deren Änderung nachdenken, gerade wenn dies wie hier ein eiderkehrendes Muster zu haben scheint.

R
rtjum

16.09.2022 um 16:28 Uhr

Im Eröffnungsthread steht ""Sie könne an der morgigen Sitzung nicht teilnehmen da sie zur Spätschicht eingeteilt wurde." und "das "betriebliche Belange" hier greifen würden und er krankheitsbedingt sie in der Spätschicht einsetzen müsste" Da steht nichts von dringenden, unaufschiebbaren Tätigkeiten.

B
BR5901

16.09.2022 um 16:33 Uhr

richtig, unaufschiebbare Tätigkeit ist hier die Steuerung des Lager. Aus meiner Sicht gibt es aber auch 3-4 andere Kollegen*innen die diese Aufgabe übernehmen können.

D
DummerHund

16.09.2022 um 16:59 Uhr

Erkrankte Kollegen: Darf mein Chef den spontanen Schichtwechsel verlangen? Gerade in der Gastronomie kommt es häufig vor, dass doch mehr Gäste als geplant auftauchen und sich so ein spontaner Personalmangel ergibt. Auch die kurzfristige Erkrankung von Kollegen kann zu einer solchen Notlage führen. Kommt dann der Anruf vom Chef, fragen sich viele Angestellte: Muss ich wirklich spontan zum Dienst antreten, weil ein Kollege erkrankt ist?

Die Antwort darauf lautet nein. Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich dazu verpflichtet, für ausreichend Personal zu sorgen. Das gilt selbst dann, wenn Kollegen erkranken und der Personalmangel daher nicht vorhersehbar war. Wenn Sie die spontane Schicht nicht antreten wollen, haben Sie keine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung zu befürchten.

D
DummerHund

16.09.2022 um 17:11 Uhr

Da wohl adäquates Personal vorhanden ist würde ich den AG auffordern sein handeln zu unterlassen, da sonst der Betriebsrat per Unterlassungsklage dafür sorgen könnte das er dies Unterlässt. Und gebt ihm den Hinweis auf § 119 BetrVG.

B
BR5901

16.09.2022 um 17:22 Uhr

den Hinweis habe ich ihm bereits gegeben.....

D
DummerHund

16.09.2022 um 17:33 Uhr

Dann sollte man auch dementsprechend handeln, sonst wird man nicht ernst genommen.

B
BR5901

16.09.2022 um 17:50 Uhr

ja, der Hinweis kam jetzt mit der Nummer. Beim nächsten Verstoß werde ich da auch handeln müssen, da bin ich bei dir! Sonst machste dich zum Löffel.

D
DummerHund

16.09.2022 um 18:10 Uhr

Ich halte es gerade in solchen Dingen wichtig das man die Kollegin ein bisschen aus der Schusslinie nimmt und als Gremium tätig wird.

B
BR5901

23.09.2022 um 11:22 Uhr

Danke euch für die schnellen Antworten. Mitunter habe ich hier schnelle und kompetente Antworten als wenn ich versuche unseren RA anzurufen und oder eine Mail zu schreiben.

Danke dafür

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