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Schulungen - wer geht hin?

W
wieso
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

unser BR besteht aus 5 Mitgliedern, alle neu und ohne Erfahrung. Somit besteht also bei allen Schulungsbedarf. Nun stellt sich die Frage, ob wir uns nun alle 5 abwechselnd zu Schulungen/Seminaren anmelden können bzw. sollen oder nur der BRV und der gibt sein Wissen dann an alle weiter.

VG wieso

6.654022

Community-Antworten (22)

B
BRHeye

29.05.2014 um 01:57 Uhr

Natürlich haben alle BR Mitglieder einen Schulungsanspruch! Der eine schult den anderen ist nicht!

Ob nun alle gleichzeitig oder jeder Einzeln zum Seminar fährt, hängt von Eurem Betrieb ab, ob dadurch die Produktion zusammenbricht oder eher nicht.

E
Erdenbürger

29.05.2014 um 02:46 Uhr

Wenn einer 5 Kinder hat, würde er auch nur ein Kind zu Schule schicken?

H
Hartmut

29.05.2014 um 10:54 Uhr

General an Oberst: "Heute um 15 Uhr wird der Mond die Sonne verfinstern. Ein seltenes Ereignis, das nur alle 20 Jahre eintrifft. Zur gemeinsamen Beobachtung haben die Soldaten in Uniform im Hof anzutreten!" Der Befehl wird weitergegeben, von einer Hierarchiestufe zur tieferen, bis es vom Spieß an die Soldaten lautet: "Heute um 15 Uhr wird der Herr General im Hof die Sonne verfinstern. Ein Ereignis, das nur in 20 Jahre alten Uniformen zu beobachten ist."

Wenn ihr diesem Stille-Post-Effekt entkommen möchtet, fahrt besser alle zur Schulung. :)

W
wieso

29.05.2014 um 11:50 Uhr

vielen Dank für die Aufklärung. Da wird sich unser Chef aber freuen ;)

Ich hoffe die BR Kollegen ziehen mit, denn bei uns ist jede Abteilung drastisch unterbesetzt und die BR Kollegen wollen die Kollegen aus ihren Abteilungen nicht hängen lassen.

Es war schon enorm schwierig die (richtigen/geeigneten) Kollegen zu motivieren sich überhaupt zur Wahl aufstellen zu lassen.

S
Snooker

29.05.2014 um 12:25 Uhr

Das ist keine Sache des Hängen lassens.. Der AG hat einen Betriebsrat im Haus. Nun liegt es an ihm personell so zu planen und mit ein zu kalkulieren das da mal Personalengpässe entstehen können weil der Betriebsrat während der Arbeitszeit Sitzung hat, auf Schulung ist, oder sonstige Betriebsratsarbeit verrichten muss. Und Betriebsratsarbeit ist nun mal in der Arbeitszeit zu erledigen und stehen vor den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. Das müsst ihr den Kollegen die euch gewählt haben vermitteln. Denn nur wenn ihr durch Schulungen ausreichend Wissen erlangt habt könnt ihr die Kollegen gut vertreten.

W
wischwasch

29.05.2014 um 14:01 Uhr

--- denn bei uns ist jede Abteilung drastisch unterbesetzt und die BR Kollegen wollen die Kollegen aus ihren Abteilungen nicht hängen lassen ---

es ist der Arbeitgeber, der hängen läßt. Gerade weil Ihr Euch den Freiraum schaffen müsst, den Ihr für Eure BR-Arbeit braucht und Euch nicht auf das Spielchen des Arbeitgebre einlasst, müsst Ihr alle ein Grundwissen haben.

Das Bundesarbeitsgericht hat schon immer Grundlagenseminare für alle BR-Mitglieder für erfoderlich angesehen.

W
wieso

29.05.2014 um 14:31 Uhr

das hört sich in der Theorie alles gut und einfach an aber in der Praxis ist das ein hartes Stück Arbeit. Wie gesagt, die Abteilungen sind ohnehin schon unterbesetzt und es hat den AG nicht interessiert. Der alte Betriebsrat hat nichts getan und deshalb muss der AG jetzt erstmal kapieren und lernen, dass es mit dem neuen BR nicht so weitergehen wird.

Es gibt im Betrieb so viele Baustellen, sodass ich gar nicht weiß wo ich/wir anfangen sollen. Dazu kommt die Unsicherheit welche Rechte und Pflichten der BR hat. Schulung ist also dringend angesagt. Nur wie gehen wir es jetzt (noch ohne Schulung/Wissen) an? Einige BRM haben noch nicht mal eine Urlaubsvertretung, wenn sie also an BR Sitzungen teilnehmen oder über Tage auf Schulungen sind bleibt deren Arbeit liegen und das bedeutet nacharbeiten und Überstunden.

Könnt ihr mir mal einen Tipp geben wie wir das erste Gespräch mit der GF angehen um die Weichen gleich richtig zu stellen, damit die BRM beruhigt zur Schulung gehen können?

E
Erdenbürger

29.05.2014 um 15:35 Uhr

Der erste Schritt ist zu Begreifen, dass man sich nicht einfach sich als BR wählen läßt und dann untätig und unwissend bleibt. Als BR muss man sich nun mal Schulen, Informieren und auf Fragen und Probleme der Kollegen eingehen können. Wenn man aber der Meinung ist, dass man keine Zeit hat für BR Arbeit, weil die Kollegen dann mehr Arbeiten müsste, weil die Abteilung unterbesetzt ist, dann sollte mal vielleicht an seine Einstellung zur BR Tätigkeit arbeiten.

S
Snooker

29.05.2014 um 16:08 Uhr

Dies sollte der Erste Schritt sein:

Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern

Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.

Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.

Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen möchten wir Ihnen Auszüge aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Kenntnis geben, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“

Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im Folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat. 1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet / freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!

2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im Höchstfalle mit Gefängnis bestraft). Weiterhin sollten Sie beachten: Mitglieder des Betriebsrates dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden; dieses gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.

4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.

5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.

6.) Muss die Betriebsratsarbeit immer während der Arbeitszeit des Mitgliedes geleistet werden? Grundsätzlich ja. Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied allerdings Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist jedoch keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, da es sich um ein Ehrenamt handelt. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitszeitgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sehen allerdings nicht vor, dass innerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit zu einer Reduzierung der gemäß ArbZG zu berücksichtigenden Arbeitszeit führt.

Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig.

Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat. Quelle: IG Metall

S
Snooker

29.05.2014 um 16:13 Uhr

Dann solltet ihr euch schnellstmöglich eine Schulung besorgen. Dem AG aber auch gleich schon mal andeuten das der BR sich in naher Zukunft mit ihm bezüglich der §§ 92 und 92a BetrVG an einem Tisch setzen möchte, sofern er nicht gewillt ist der Unterbesetzung Einhalt zu gebieten.

W
wieso

29.05.2014 um 16:51 Uhr

@ snooker vielen Dank. Deine Beiträge sind sehr hilfreich.

@ Erdenbürger wie ich bereits erwähnte war es schwierig die geeigneten Kollegen zu motivieren, sich zur Wahl zu stellen. Was oder wem hilft es, wenn sich Kollegen zur Wahl stellen die nicht den Mumm haben gegenüber der GF was zu sagen? Jetzt haben wir, zumindest 3 von 5 BRM die sich ggf. auch mal quer stellen trauen. Wenn genau diese drei wieder raus fallen würden wären da nur noch Nachrücker die m.M. ungeeignet sind, weil ein sehr enges Verhältnis zur GF besteht.

Ich war schon mal Mitglied im alten BR aber nachdem immer nur ich die "Böse" war und was gesagt, beanstandet hat, also allein dastand bin ich damals zurückgetreten. Jetzt habe ich zwei Kollegen überzeugen können, dass wir als BR echt was bewirken können. Ich hoffe sehr, dass sie dabei bleiben. Jedenfalls werde ich alles dafür tun.

Es gibt auch einen Gesamtbetriebsrat und ich hab mir überlegt, die Vorsitzende zu uns einzuladen um bis zu den Schulungen wenigstens ein paar Informationen zu bekommen. Okay hören sagen hatten wir schon mal aber für den Anfang kann es nicht so falsch sein.

Bis wir alle ordentlich geschult wurden wird ja noch eine Weile dauern.

H
Hoppel

29.05.2014 um 17:15 Uhr

@ wieso

Da Ihr komplett neu und unwissen seid, solltet Ihr Euch aufteilen ...

z.B. könnten 2 BRM anfangen mit einer Grundlagenschulung zum BetrVG und 2 BRM mit einer Schulung "Arbeitsrecht" und das 5. BRM mit einer Schulung "Arbeitsschutz".

Dann hättet Ihr, sofern Ihr an einem Strang zieht und Euch austauscht, in kürzerer Zeit erforderliches Grundlagenwissen im Gremium. Das befreit aber KEIN BRM davon, die erforderliche "Grundausbildung" komplett absolvieren zu müssen!

W
wieso

29.05.2014 um 21:12 Uhr

Hallo Hoppel,

genau auf so eine Antwort habe ich gehofft. Das hilft mir wirklich sehr bei der Planung. Vielen herzlichen Dank dafür.

VG

wieso

N
nicoline

30.05.2014 um 00:03 Uhr

Snooker,

die ganz korrekte Quellenangabe heißt:

Quelle: WAF, gefunden bei der IGM, 6. nicoline

S
Snooker

30.05.2014 um 00:44 Uhr

keine Ahnung nicoline. Ich habs im hier Ganzen so hier rein gesetzt. Mach mir darum jetzt kein Kopp mehr. Wenn jemand meint ich ich würde wieder ne hätte wieder ein Plagiat erstellt oder begehe ne Urheberrechtsverletzung soll er mich Anzeigen und gut ist. Ändert für mich und der/dem Fragesteller/in nichts am Inhalt des Textes. Nimm du aber mein geschriebenes hier jetzt nicht persönlich. BÜDDE

N
nicoline

30.05.2014 um 08:50 Uhr

Ich will Dich weder anzeigen noch sonst irgend etwas, ich sage Dir die richtige Quellenangabe genau deswegen: keine Ahnung

S
Snooker

30.05.2014 um 10:36 Uhr

Hi nico, das Du nicht..... das war mir schon klar. Aber es gibt ja genug Vögelköppe hier.

S
seesee

31.05.2014 um 01:54 Uhr

Ein Mitarbeiter, der BR wird, kann an seinem Arbeitsplatz nicht das gleiche Pensum schaffen wie als Nicht-BR! Überstunden müssen vom AG beim BR beantragt werden, der BR kann zustimmen, aber auch ablehnen.

W
wieso

31.05.2014 um 09:52 Uhr

Danke seesee,

wie verhält es sich, wenn es einen GBR gibt und dieser Vereinbarungen getroffen hat was Überstunden, Pausenregelungen usw. betrifft? Der BR der jeweiligen Niederlassung muss die Vereinbarungen dann ja wohl hinnehmen, oder? Ich befürchte nämlich genau diesen Fall.

J
jHakka

31.05.2014 um 12:42 Uhr

Das dürfte außerhalb der Kompetenz eines GBR sein. Selbst wenn ihm dieses durch die einzelnen BRs übertragen worden wäre, was dann nicht korrekt wäre. Da es hier in der Regel um ein Thema geht, das aufgrund unterschiedlicher Abläufe nicht generell für alle Betriebe gelten kann - Ausnahme Tarifvertrag -, bleibt es im Zuständigkeitsbereich des örtlichen BR.

10:55 Uhr Nachtrag:

Da ihr ja noch Frischlinge seid, hier ein kleiner Hinweis zu einem GBR.

Bei der Frage, ob ein GBR zuständig sein könnte oder nicht, was auch nicht immer ganz einfach ist, sollte man erst mal Prüfen, ob es sich bei dem Thema um etwas handelt, wo sich eine einheitliche Regelung geradezu aufdrängt und als zwingend erforderlich erweist. Auch ist zu beachten, dass der GBR kein übergeordnetes Organ ist. Vielmehr werden die Aufgaben nach dem BetrVG grundsätzlich von den Einzelbetriebsräten in eigener Zuständigkeit übernommen. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen oder das Bedürfnis einer Unternehmensleitung nach einem einheitlichen Verhandlungspartner reichen hier nicht aus, die Zuständigkeit eines GBR zu begründen.

W
wieso

31.05.2014 um 13:00 Uhr

vielen Dank.

Dazu fällt mir gleich noch eine Frage ein. ich erstelle dazu aber einen neuen Beitrag.

S
Snooker

31.05.2014 um 15:45 Uhr

@wieso Die Frage wann ist die originäre Zuständigkeit des GBR gegeben und wann muss er von den Örtlichen BR´s beauftragt werden, kann dir vielleicht folgende Seite ein wenig erklären.

Upps vergessen. Ist der GBR nicht originär Zuständig und man will aber etwas in einer BV geregelt haben, kann es oftmals Sinnvoll sein, auf GBR Ebene für das gesamte Unternehmen zu dem Thema eine Rahmen BV zu erstellen. Dies heißt dann, die Einzelheiten in der Feinheit bleiben dann beim örtlichen BR:

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