Erstellt am 16.05.2014 um 22:33 Uhr von nicoline
§14 BetrVG Abs. 4 2. Halbsatz
; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte.
*jetzt kommt einer der will die Stützunterschriften*
und Recht hat der eine.
*hatten aber die letzten Wahlen auch keine*
dann war das bei den letzten Wahlen immer verkehrt.
*Weil alles per Briefwahl geht*
Auch da muss man sagen, dass das u.U. nicht richtig gelaufen ist, dass alles per Briefwahl läuft. Vor allen Dingen aber hat die Briefwahl rein überhaupt gar nichts mit der Erfordernis der Stützunterschriften zu tun! Die braucht man immer für einen gültigen Wahlvorschlag, es sei denn, es ist eine Gewerkschaftsliste.
Erstellt am 16.05.2014 um 23:28 Uhr von Pjöööng
Die Liste derStützunterschriften geht den Wähler nix an!
Erstellt am 17.05.2014 um 08:48 Uhr von dummesGesicht
Siehe Wahlordnung und Betriebsverfassungsgesetz; Stützunterschriften brauchen die Wahlvorschläge, aber diese Stützunterschriften werden aber vom Wahlvorstand nicht veröffentlicht
Erstellt am 17.05.2014 um 12:47 Uhr von nicoline
stimmt wohl, geht den Wähler nix an, aber, man braucht sie. Recht hat er, wenn er meint, dass ein Wahlvorschlag Stützunterschrifte braucht. Kein Recht hat er, diese zu sehen, wenn es denn welche gibt. Unrecht hat der WV, wenn er einen Wahlvorschlag für gültig erklärt, der keine Stützunterschriften hat.
Erstellt am 18.05.2014 um 10:58 Uhr von Hoppel
@ winterblume
Stützunterschriften werden im Regelfall von demjenigen gesammelt, der den Wahlvorschlag aufgestellt hat. Und wenn ein Wahlvorschlag in Eurem Fall die mind. zwei Stützunterschriften aufweist, kann der Wahlvorschlag beim WV eingereicht werden.
KEIN Arbeitnehmer hat einen ANSPRUCH darauf, eine Stützunterschrift leisten zu können. Folglich kann auch kein Anspruch auf die Überlassung eines Wahlvorschlags inkl. der bislang geleisteten Stützunterschriften geltend gemacht werden.