Gilt hier das Günstigkeit-Prinzip?
Hallo. Ich habe da mal eine Frage. In unseren Manteltarifvertrag stehen die Kündigungszeiten. Bei einer Ordentliche Kündigung sind es bei 8 Jahren Zugehörigkeit 1 Monat zum Monatsende. Die Gestzlichen Kündigungsfristen liegen bei 3 Monate bei 8 Jahren Zugehörigkeit. Nun was zählt? Geht es hier nach günstigkeit Prinzip für den AN. Also das das Beste für den AN zählt?
Community-Antworten (8)
07.05.2014 um 10:47 Uhr
Ich habe gerade den Verdacht, Ihr verwechselt die Kündigungsfristen eines Arbeitgebers mit denen eines Arbeitnehmers. Kann das sein?
07.05.2014 um 10:48 Uhr
BGB §622 einfach weiterlesen. "(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist."
07.05.2014 um 11:01 Uhr
Die Bedingungen für kürzere Kündigungsfristen sind im Absatz 5 geregelt:
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
- wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
- wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
Ist das erfüllt?
Ansonsten eine tolle Leistung der beteiligten Gewerkschaft, die gesetzlichen Kündigungsfristen freiwillig zu unterschreiten ... kopfschüttel Hoffentlich ist das wirklich nur ein Missverständnis und es ist die Kündigung durch den Arbeitnehmer gemeint.
07.05.2014 um 13:33 Uhr
Nach einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren 1 Monat zum Monatsende 10 Jahren 15 Jahren 20 Jahren 2 Monate zum Monatsende 4 Monate zum Monatsende 5 Monate zum Monatsende. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, so beträgt die Kündigungsfrist:
07.05.2014 um 13:38 Uhr
Also es ist tatsächlich so wen der AG kündigt gilt die Grenze von 1 Monat zum Monatsende. Steht so im MTV. GESETZLICH WÄREN ES 3 MONATE.
@Aidan
keines der 3 Fälle tritt hier ein. Wir sind über 100 , der AN ist seid 8 Jahren Vollzeit dabei.
07.05.2014 um 13:54 Uhr
Wenn es so im MTV steht dann ist die Kündigungsfrist auch so gültig, wie die Vorschreiber schon gesagt haben. Die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers darf aber nicht länger sein als die des Arbeitgebers.
07.05.2014 um 22:18 Uhr
Also verstehe ich das so.
Hie gibt es kein Günstigkeit-Prinzip.
Fakt ist für den AN der 8 Jahre in der Firma (150 MA ) ist stehen nach MTV 1 Monat Kündigungszeit zu.
Nach der Gesetzlichen Regelung 3 Monate.
Hier würde dann der MTV die Regelung der Kündigungszeit übernehmen.
Sehe ich das nun richtig?
07.05.2014 um 22:26 Uhr
Jupp. Gilt aber dann fuer beide seiten.
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