Erstellt am 22.04.2014 um 14:17 Uhr von Pjöööng
HAG § 2:
"(1) Heimarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen (Absatz 5) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt. Beschafft der Heimarbeiter die Roh- und Hilfsstoffe selbst, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Heimarbeiter nicht beeinträchtigt."
Demnach:
Auftraggeber sagt: "Das MÜSST Ihr in meinen Betriebsräumen machen, da es unmöglich ist, die vielen Einzelteile in Eure Wohnungen zu bringen nicht möglich wäre." ==> Keine Heimarbeit
Auftraggeber sagt: "Das DÜRFT Ihr auch in meinen Betriebsräumen machen, wenn Ihr nicht so viele Einzelteile in Euren Wohnungen haben wollt/könnt." ==> Heimarbeit.
Wobei die Grenzen sicher fließend sind. Der Auftraggeber müsste wohl auch die Failienangehörigen in seinen Betriebsräumen dulden damit es Heimarbeit ist.
Erstellt am 22.04.2014 um 15:53 Uhr von gironimo
Heimarbeit im Betrieb ist eben keine Heimarbeit. Wenn der AG es frei stellt, wo gearbeitet wird, ist es Heimarbeit wenn man es zu Hause (oder beim Lebensgefährten oder sonst wo im privatem Bereich) erledigt und keine Heimarbeit, wenn man sich für den Betrieb entscheidet.
Die Frage ist nur - warum fragst Du nach der Definition? Welche Problematik steckt dahinter.
Erstellt am 22.04.2014 um 16:09 Uhr von JudySu
Problematik ist die, dass wir als Betriebsrat von nichts gewusst haben. Wir wurden nur von Mitarbeitern gefragt, wer denn diese Leute bei uns sind, keiner hat sie gekannt.
BR hat nachgefragt bei der Personalabteilung, die wussten (angeblich) auch von nix.
Irgendwie kam dann eben raus, dass sie Heimarbeit bei uns machen. Jedoch wurden sie auch ganz fix wieder nachhause geschickt...scheinbar weil wir da nachgefragt haben...
Erstellt am 22.04.2014 um 17:09 Uhr von Pjöööng
Zitat (gironimo):
"Heimarbeit im Betrieb ist eben keine Heimarbeit."
Warum spricht dann der Gesetzgeber von "Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte", wenn diese nicht im Betrieb stattfinden darf?
Erstellt am 22.04.2014 um 18:25 Uhr von gironimo
>selbstgewählter Betriebsstätte< interpretiere ich z.B. mit einem selbst angemieteten Lager oder Werkstatt oder ähnliches. Aber eben nicht der Betrieb des Arbeitgebers. Da ist ja Dein letzter Satz aus Antwort 1 schon ganz gut zutreffend, Pjöööng
Erstellt am 27.04.2014 um 01:00 Uhr von Holterdiepolter
Nein, hier fließt nichts und ist demnach auch nicht zutreffend.
Im Gegenteil, ausschließlich das von dir hier Gesagte trifft zu.
§ 12 Abs. 2 SGB IV definiert Heimarbeiter wie folgt:
Heimarbeiter sind sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen; sie gelten als Beschäftigte.
Der Heimarbeiter muss also selbst über seine Arbeitsstätte verfügen können.