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Heimarbeit - hat der BR nach § 99 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht?

J
Jumper
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Leute,

folgende Situation.

Soeben war eine Kollegin bei mir und hat sich beschwert, das ein AT - Angestellter 2 - 3 mal im Monat Heimarbeit machen darf.

Habe mir dazu nochmal die damalige Anhörung (ca. 4 Jahre her) des Mitarbeiters angeschaut und dort steht nichts von Heimarbeit.

Meine Frage nun, hat der BR nach § 99 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht wenn dieser AT - Angestellter nun Heimarbeit machen darf/soll.

Habe dazu bisher nichts gefunden.

Vieleicht hat jemand eine Idee oder Lösung.

Gruß Jumper

6.80002

Community-Antworten (2)

N
nicoline

17.02.2009 um 16:43 Uhr

@Jumper

Zur Frage der Mitbestimmung: Das Mitbestimmungsrecht des BR erstreckt sich auf alle AN, die unter den Geltungsbereich des BetrVG fallen (§§ 5 Abs. 1, 7; vgl. auch Rn. 6 f.). Dazu gehören auch die außertariflichen (AT-)Angestellten (zum Begriff des AT-Angestellten ausführlich von Friesen, DB-Beilage Nr. 1/80). Eine Einschränkung der Mitbestimmungsrechte hinsichtlich dieser AN findet im Gesetz keine Stütze (vgl. BAG 11. 2. 92, DB 92, 1730 ff.; 26. 10. 04, DB 05, 561 [563]; 24. 1. 06, NZA 06, 1050 [1051]; Fitting, Rn. 45; Blanke-Wohlgemuth, Rn. 774 f.; Bergmeier, AiB 00, 18 ff.). Nur die leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3) werden nicht erfasst (BAG 10. 6. 86, AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).

Die Frage ist, ob es sich hier um Heimarbeit oder Telearbeit handelt und darüber solltet ihr euch zuerst Gedanken machen!

Soweit es sich bei den Telearbeitern um Arbeitnehmer handelt, findet das BetrVG uneingeschränkt Anwendung.

Soweit keine tariflichen Regelungen zur Telearbeit bestehen, ist es Aufgabe des Betriebsrats, die Rahmenbedingungen der Telearbeit in einer Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber zu regeln.

»Heimarbeiter« ist, wer in selbst gewählter Arbeitsstätte (z. B. in der eigenen Wohnung) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag eines Gewerbetreibenden (oder eines Zwischenmeisters, vgl. § 2 Abs. 3 Heimarbeitsgesetz) erwerbsmäßig Arbeiten verrichtet, deren Ergebnisse von dem Auftraggeber verwertet werden (vgl. § 2 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz).

Telearbeit (online-Arbeitsplatz zu Hause, aber auch in mobiler Form bzw. in ausgegliederten Büros) ist im Regelfall nicht als Heimarbeit, sondern als ausgelagerte abhängige Arbeit anzusehen (weil das Merkmal »selbst gewählte Arbeitsstätte« oft nicht gegeben ist; siehe aber BAG, NZA 1989, 151: Hiernach kann häusliche Schreibarbeit am PC als Heimarbeit angesehen werden). Für diese Arbeit gelten nicht die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes, sondern die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie bei jedem anderen Beschäftigten des Unternehmens auch

Qellen: DKK, Schoof Betriebsratslexikon.

J
Jumper

17.02.2009 um 19:59 Uhr

@Nicoline,

habe mir auch ja auch schon das BetrVG von Däubler/kittner vorgenommen und die Kommentare durchgelesen.

Aber werde daraus nicht recht schlau, denn.... wann fängt Heimarbeit an, wenn nur von zuhause es gearbeitet wird oder reichen 20 Stunden im Monat aus und der Rest im Betrieb das es Heimarbeit ist?!

Denn es geht darum das einige Kolleginnen und Kollegen ein Anfahrt zu Arbeit von ca. 100 km haben sowie auch der AT - Angestellte und finden es halt ungerecht das er einige Tage im Monat von zuhause Arbeiten kann und andere dürfen es nicht obwohl es technisch machbar wäre.

Habe dazu mit dem Werksleiter vorhin ein Gespräch geführt, aber der AT - Angestellte hat wohl mehr als ein Stein im Brett bei dem Werksleiter.

Aber werden wohl mal ein Beratungsgespräch beim RA veranlassen, denke dieses Thema ist wohl etwas schwieriger.

Trotzdem danke für deine Hilfe.

Gruß Jumper

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