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Einspruchs und Wahlvorschlagsfristen

R
Ratsuchender
Nov 2016 bearbeitet

Nach einem Fehler in der Wählerliste der nun behoben werden kann, wie verhält es si h mit den Fristen. MUSS die Einspruchsfrist erneut auf 2 Wochen gesetzt werden?

Verlängert sich die Frist für das Einreichen von Wahlvorschlägen entsprechend?

Mit besten Grüßen

89802

Community-Antworten (2)

M
martinez

08.04.2014 um 09:49 Uhr

Hi,

Was war es denn für ein Fehler??

Im Normalfall bleibt alles so wie es ist.

genau aus diesem Grund gibt es ja die 2 Wochenfrist, damit man auf Fehler aufmerksam machen kann und diese dann behoben werden vom Wahlvorstand.

Änderungen der fristen gibt's nur bei sehr groben Fehlern, die bewirken das dass Wahlausschreiben neu ausgehängt werden muss. (z.B. Die BR-Größe verändert sich durch neue Wähler die dazu kommen wo man nicht aufgelistet hat oder so etwas in de Art)

Ansonsten bleibt alles wie beim alten.

Gruß

R
rolfo

08.04.2014 um 11:20 Uhr

@ Martinez Die BR Größe ändert sich durch hinzugekommene neue Mitarbeiter nicht mehr. Das Datum des Wahlaushangs ist entscheidend für die momentane Größe des BR.

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