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konstituierende Sitzung

Z
zickensasa
Nov 2016 bearbeitet

wenn bei der konstituierenden sitzung der 1 vorsizende und dessen vertretung gewählt wird sind dann kraft dieser wahl automatisch freugestellt oder müsste man nicht vielmehr nach §38 betr vg erst einmal darüber beraten werden mit den anderen gewählten ,bei uns sind es seit 20 jahren immer die vorsitzenden ohne das jemals über die freistellung in irg einer form gesprochen wurde und was passiert wenn man die vorsitzenden wählt aber man dann wenn man es nach gesetz macht plötzlich ganz andere freigestellt werden sollen

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Community-Antworten (1)

A
ActionHero

06.04.2014 um 02:54 Uhr

Für einen BRV und seinen Stelli besteht kein Vorgriffsrecht auf eine Freistellung. Obgleich es natürlich auch Sinn macht, wenn es der BRV ist. Zwingend ist dies aber nicht.

Die Freistellungen beschließt allein der BR auf der Grundlage des § 38 BetrVG - und zwar nachdem er sich, wie die Vorschrift verlangt, mit dem AG beraten hat. Diese Beratung erfolgt in einer BR-Sitzung. Sie ist Sache des ganzen BR. Eine Erörterung dieser Frage nur mit einigen BRM erfüllt die Voraussetzungen nicht.

Nach dieser Beratung kann der BR - natürlich Gegenargumente des AG abwägend - seine Freistellungsbeschlüsse fassen.

Die vom Gesetzgeber dafür vorgegebene Reihenfolge ist allerdings nicht ganz unkompliziert: Denn de jure erfolgt der Freistellungsbeschluss erst nach der Beratung; allerdings muss sich ein BR bereits zuvor auf mögliche Kandidaten einigen, die dem AG genannt werden, ohne dass sie schon gewählt worden wären.

Der BR ist in seiner Entscheidung aber relativ frei; d. h. er muss sich mit Einwänden des AG nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit auseinander setzen. Er kann aber nicht gezwungen werden, (vermeintliche) Bedenken zu berücksichtigen.

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