Erstellt am 26.03.2014 um 11:22 Uhr von Lexipedia
Es ist rechtlich korrekt, dass die Sammelliste vor Fristende geschlossen wird.
Man schließt auch die Liste vor Fristende, weil man ja auch die Stützunterschriften braucht.
Außerdem sollte jede Liste mit den "wichtigen" Kandidaten beginnen.
Weiterhin hätte der Kollege ja sich schon vorher melden können und nicht auf eine Einladung warten müssen!
Erstellt am 26.03.2014 um 12:45 Uhr von Rapper
Lexipedia,
woher hast Du denn diese Weisheit, dass eine Sammelliste oder Personenwahlliste vor Ende der Einreichungsfrist geschlossen werden kann?
Wie sollen sich denn dann noch Interessenten auf die Liste eintragen können?
Der BRV hat dort Bockmist gemacht. A) weil sich jeder Kandidat selber in die Liste einträgt und dies mit Unterschrift bestätigt. Die Unterschrift gilt Gleichzeitig als Stützunterschrift. Eintragen können sie sich bis 1 - 2 Minuten vor abgabefrist der Liste.
B) weil der BRV die Kandidaten von sich aus nicht so auf die Liste setzen kann, wie es ihm gerade in den Kram passt. Die Reihenfolge belibt so, wie sich die Kandidaten eingetragen haben. So wird die Liste, wenn sie denn vom Wahlvorstand als korrekt eingestuft wird, dann auch ausgehangen.
Ich persönlich würde diese Liste anfechten.
Erstellt am 26.03.2014 um 12:55 Uhr von keiko
Wenn man die Liste erst schließt wenn Fristende ist, wie soll man da noch Stützunterschriften sammeln? Bei uns wurde auch ein paar Tage vorher geschlossen, dann wurden Stützer gesammelt und am Tag vor Fristablauf beim WV eingereicht.
Erstellt am 26.03.2014 um 13:09 Uhr von Farce
@ Rapper
Das wäre korrekt, wenn definitiv klar ist, dass es eine Personenwahl gibt. Aber auch dann wird sie nicht einfach so wie sie ist ausgehangen, sondern die Bewerber werden dann alphabetisch aufgeführt.
Bei einer Listenwahl geht es nur so, wie von Lexipedia erklärt.
Hier ist es wohl einwenig dumm gelaufen. Um nicht zu sagen, vielleicht auch vom BRV so beabsichtigt um andere auszutricksen.
Dafür spricht die sicherheitshalber vorgenommene Platzierung, die bei einer Personenwahl ja nicht notwendig gewesen wäre.
Eine Anfechtung dürfte hier aber ins Leere laufen.
Erstellt am 26.03.2014 um 13:54 Uhr von Rapper
Wo steht, das bei einer Personanwahl die Bewerber alphabetisch auf der Liste stehen müssen?
Den § oder die Verordnung zeig mir.
Noch mal zum mitschreiben: Egal ob Personen- oder Listenwahl, die Kandidaten, die sich auf diesen Listen eintragen, müssen dort auch eine Unterschrift leisten. Diese gilt gleichzeitig als Stützunterschrift. Wieviele Stützunterschriften eine Liste braucht, richtet sich nach der Zahl der MA im Betrieb (Einzwanzigstel der MA, mindestens jedoch 3 Wahlberechtigten lt. § 14 BetrVG). BeiSp.: 500 MA, 40 Kandidaten auf einer Liste mit 40 Unterschriften. Stützunterschriften sind voll da, da sich die Kandidaten gegenseitig stützen können.
Bei Listenwahl ist es genauso von der Anzahl her.
Der BRV hat die Personanwahlliste vor Fristende geschlossen, so dass sich niemand mehr eintragen kann. Das geht nicht. Er darf Wahlbewerber nicht abweisen oder ausschließen. Die Antwort, er soll dann eine Liste (eigene) einreichen, ist Wahlbeeinflussung, wenn es nur eine Personanawahl geben sollte. Jeder Interessent kann sich bis kurz vor Abgabefrist auf diese Liste eintragen. Mit der Abgabe beim WV ist die Liste geschlossen.
Und so wie die Kandidaten sich eingetragen haben (Personenwahl), so wird die Liste auch ausgehangen vom Wahlvorstand. Die Liste wird ja mit Unterschriften eingereicht. Da kann der BRV nicht einfach mal die Reihenfolge ändern und dann die geänderte (zweite Liste) abgeben. Wie so eine Vorschlagsliste oder Kandidatenliste auszusehen hat, findet man im Internet zur genüge. Letzte Spalte rechts immer Unterschrift des Kandidaten. Somit muss die Reihenfolge auch so bestehen beleiben.
MfG
Erstellt am 26.03.2014 um 14:01 Uhr von mcEdeka
Wenn wenn die Einreichungs Frist noch nicht verstrichen ist bitte unbedingt eigene Liste einreichen. Reicht auch aus wenn nur eine Person darauf steht aber genügend stützen unterschrieben haben.
Erstellt am 26.03.2014 um 15:31 Uhr von gironimo
Ich kann nichts verwerfliches im Verhalten des BRV erkennen - außer falscher Aussagen in der Wahlpropaganda. Aber damit muss er leben.
Sammellisten gibt es in dem Sinne ja auch gar nicht. Und wenn der BRV eine Liste erstellt, kann er sich auch mit den Kandidaten darauf verständigen, wer auf welchen Listenplatz kommt. Er kann auch Kandidaten ablehnen. Die müssen dann eine eigene Liste einreichen.
Erstellt am 26.03.2014 um 19:11 Uhr von Farce
@ Rapper
1. § 6 Abs. 3 WO schreibt vor, wie die Wahlbewerber auf der Liste aufzuführen sind. Die Namen sind in eine erkennbare Reihenfolge zu bringen. Diese Reihenfolge ist bindend. Der WV hat die Reihenfolge auf den Stimmzettel zu übernehmen, wobei gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 WO bei Verhältnismäßigkeitswahl nur die ersten beiden Bewerber im Stimmzettel aufzunehmen sind. Ausnahmen von der Pflicht zur Festlegung der Reihenfolge bestehen im vereinfachten Wahlverfahren, bei dem aber immer nach dem Mehrheitswahlrecht abgestimmt wird und die Bewerber alphabetisch aufgelistet werden.
Nachzulesen beim Däubler und anderen Autoren.
2. Die Personenwahl gibt es nur, wenn die BR-Wahl im vereinfachten Verfahren erfolgt oder nur eine Vorschlagsliste eingereicht worden ist. Zu beschließen ist hier überhaupt nichts. Wenn du dieses irgendwo liest, gehört deine Lektüre ins Museum.
3. Der Wahlvorschlag besteht aus zwei Teilen. Ein Teil enthält die Kandidatenvorschläge und der zweite Teil beinhaltet die Stützunterschriften. Auf dem Wahlvorschlag gelten Unterschriften erst dann auch als Unterstützung, wenn dieses dort auch ausdrücklich vermerkt wurde. Ist dies nicht der Fall, gelten sie auch nicht. Das gilt für eine Personen- und Listenwahl gleichermaßen.
4. Ein BRV hat mit einer Sammelliste für alle überhaupt nichts am Hut. Einfach deswegen, weil es eine solche überhaupt nicht gibt. Wenn er sich um eine kümmert, ist das seine persönliche Liste. Bleibt sie die Einzige, ist es auch nicht sein Fehler, sondern der derer, die ihm hier vertraut haben.
4 a. Ein Wahlausschreiben ist eigentlich dazu da, sich dieses auch durchzulesen. Hier sollte eigentlich zu erkennen sein, wo der Weg langgeht. Aber spätestens bei der Einsicht in die WO, sollte einem ein Lichtlein aufgehen.
Merke: Auch Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.