W.A.F. LogoSeminare

Wahlunterlagen versehentlich geöffnet

D
danield
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Zusammen,

zu meiner Frage habe ich schon einige passende Antworten gelesen, möchte sie aber dennoch stellen. Unserer Kollegin in der Poststelle hat versehentlich einen Umschlag, welcher mit dem Vermerk "Wahlunterlagen, bitte nicht öffnen" versehen ist, geöffnet. Der Stimmzettel befindet sich wie vorgeschrieben in einem Umschlag in dem Freiumschlag. Die Erklärung liegt ebenfalls bei. Gemäß §25 Abs. 3 ist der Stimmzettel nun ungültig oder?

Vielen Dank für eine Antwort

1.33606

Community-Antworten (6)

P
Pjöööng

17.03.2014 um 10:53 Uhr

Meines Erachtens: Ungültig

L
Lexipedia

17.03.2014 um 10:58 Uhr

Auf einen Zettel den Vorgang beschreiben mit Datum und Uhrzeit. Diesen per Büroklammer an den Rückumschlag heften und das wars! Die Stimme ist ungültig.

P
pemahu

17.03.2014 um 11:02 Uhr

Meines Erachtens nicht ungültig, die kollegin kann doch bezeugen, dass sie nichts manipuliert hat, d.h. den inneren Umschlag nicht ausgetauscht hat.

Dem Wählerwillen ist dadurch mehr entsprochen als bei einer Ungültigkeitserklärung. Wenn dieses Öffnen "automatisch" (als nicht nur bei ungeklärten Umständen) zur Ungültigkeit führen würde, könnte die Wahl allein dadurch massiv manipuliert werden, dass "versehentlich" alle Briefwahleingänge geöffnet wurden.

G
gironimo

17.03.2014 um 11:45 Uhr

Ich würde keine Prognose wagen wollen, wie ein Gericht diesen Einzelfall bewerten wird. Aber vielleicht führt ja die eine Stimme auch gar nicht dazu, dass das Wahlergebnis beeinflusst wird (dann wäre ja alles im Grünen Bereich).

Darum erst einmal zur Seite legen und mit Vermerk aufbewahren. Im Zweifelsfall würde ich juristischen Rat in Anspruch nehmen.

P
Pjöööng

17.03.2014 um 12:16 Uhr

Interessant in diesem Zusammenhang: LAG Köln 4 (13) TaBV 63/02

D
danield

17.03.2014 um 12:33 Uhr

Vielen Dank für die vielen Antworten. Die Meinungen gehen ja doch auseinander. Wir haben nun mal diskutiert, ob wir die Briefwahlunterlagen nicht nochmals zustellen können (unsere Wahl ist am 02.04.) und die bereits vorliegenden in einer Sitzung des Wahlvorstandes für ungültig erklären und eventuell unter Zeugen vernichten.

Danke für die Mithilfe

Danield

Ihre Antwort