Erstellt am 08.03.2006 um 13:28 Uhr von Homeland25
Also da würd ich sagen, fragt doch mal bei einem Rechtsanwalt nach, der auf Arbeitsrecht spezialisiert ist. Denn da würd ich mir keinen Schnitzer erlauben... Gesetzt den Fall, es finden sich dann doch drei AN, die die Wahl deswegen anfechte, geht die Wahlchose nochmal von vorne los...
Erstellt am 08.03.2006 um 14:14 Uhr von Benno_BRB
§ 10 Abs. 2 WO!
Und alles ist in Butter!
Benno
Erstellt am 08.03.2006 um 16:08 Uhr von Abakus
Was hat § 10 Abs. 2 WO damit zu tun, daß eine Person in die Liste nachgetragen werden soll?
Ich denke, das Nachtragen ist nicht möglich. Wenn die Einreichfrist noch nicht verstrichen ist, könnte eine neue Liste erstellt werden.
Andererseits, was heißt "wir haben die Wahlvorschlagsliste veröffentlich"? Ist "wir" der Wahlvorstand und ist der Fehler etwa dem Wahlvorstand unterlaufen? Falls eine gültige Liste *mit* der fehlenden Person eingereicht wurde und der Fehler erst bei der Bekanntgabe der Vorschlagsliste(n) auftrat, liegt die Sache natürlich völlig anders. In dem Fall müßte die korrekte Liste mindestens eine Woche lang ausgehängt werden. Dadurch könnte der Wahltermin und damit die ganze Wahl in Gefahr sein.
Ich habe allerdings den Verdacht, daß die Liste vom WV selbst erstellt wurde, was wiederum auch nicht zulässig ist.
Erstellt am 09.03.2006 um 07:02 Uhr von Benno_BRB
Moins Abakus!
Da ist ja einer bei der Veröffentlichung der Liste gelöscht worden! Und der wurde ja lt. obiger Aussage nur vergessen auf den Listenaushang zu schreiben.
Die Original-Vorschlagsliste bleibt beim WV und dieser muss die Vorschlagslisten ja veröffentlichen. Wenn er das per Neuerstellung macht, die dem Original in der Reihenfolge der Kandidaten mindestens entsprechen muss, dann kann er diese "Kopie" berichtigen "heilen".
Die Originalliste - hab ich jedenfalls so verstanden - ist nicht verändert worden. Darf ja auch nicht passieren.
Benno