Erstellt am 15.03.2014 um 15:15 Uhr von gironimo
wie bitte?
Die Arbeit des Wahlvorstands findet während der Arbeitszeit statt. Der WV ist entsprechend freizustellen. Mehrarbeit wegen der Arbeit im WV fällt daher nicht an.
§ 37 BetrVG ist sinngemäß anzuwenden.
Erstellt am 15.03.2014 um 15:20 Uhr von gnunörk
Sorry, es gibt verschiedene Arbeitszeiten im Bereich von 6 Uhr bis 17.30 Uhr
Erstellt am 15.03.2014 um 16:36 Uhr von gironimo
Wenn ein WV-Mitglied außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit zur WV-Sitzung muss, ( weil es sich nicht anders machen lässt, weil alle andere Arbeitszeiten haben), ist diese Zeit wie Arbeitszeit zu werten. Es muss dann einen entsprechenden Zeitausgleich geben. Wegen des Zeitausgleichs kommt es also nicht zu Mehrarbeit. Erst wenn der Zeitausgleich nicht möglich sein könnte, kommt der Ausgleich wie Mehrarbeit in Frage. Siehe hierzu § 37 Abs. 3 BetrVG.
Es kann also aus "betrieblichen Gründen" (hier unterschiedliche Arbeitszeiten) dazu kommen, dass ein WV-Mitglied außerhalb seiner Arbeitszeit als WV aktiv werden muss.
Allerdings ist der WV ja weitgehend frei, seine Tätigkeit entsprechend einzuteilen - hier zählt dann ein Mehrheitsbeschluss, wann Sitzungen stattfinden.