Erstellt am 15.03.2014 um 07:47 Uhr von AbisZ
Die Regelung des § 11 Betriebsverfassungsgesetz
Die Zuordnung der Betriebsratsgröße zu der jeweiligen Arbeitnehmerzahl ist zwingend. Von ihr kann nicht abgewichen werden. Ausnahmen können sich nur aus dem Betriebsverfassungsgesetz selbst ergeben. Sein § 11 geht unter bestimmten Voraussetzungen von einer ermäßigten Zahl von Betriebsratsmitgliedern aus. Er bestimmt, dass bei einem Betrieb, der nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern hat, die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigen Betriebsgröße zugrunde zu legen ist. Wählbar sind nur Arbeitnehmer, die dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören (§ 8 Absatz 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz). An der Wahl teilnehmen dürfen alle volljährigen Arbeitnehmer des Betriebes (§ 7 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz; vgl. den Abschnitt zur Größe des Betriebes).
Als Beispiel hierzu sei angeführt: Nach dem gerade Gesagten ist es theoretisch denkbar, dass in einem Betrieb mit 150 Arbeitnehmern nur 6 wählbare Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der Betriebsrat wäre nach der Tabelle bei einer Arbeitnehmeranzahl zwischen 101 und 200 mit 7 Mitgliedern zu besetzen. Wählbar sind aber nur 6 Arbeitnehmer. § 11 Betriebsverfassungsgesetz ordnet nun an, dass für die Zahl der Betriebsratsmitglieder die nächstniedrige Stufe der Tabelle zugrunde zu legen ist. Dieses ist die Stufe 51 bis 100. Daher ergibt sich, dass der Betriebsrat 5 Mitglieder haben wird. Es können also nicht alle 6 wählbaren Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt werden und der eine Platz bleibt frei, sondern der Rückgang auf die untere Stufe ist zwingend.
Ferner gibt es noch einen Fall, in dem man den § 11 Betriebsverfassungsgesetz folgerichtig auch anwenden muss. Es ist denkbar, dass zwar genügend wählbare Arbeitnehmer dem Betrieb angehören, sich aber zu wenige bereit finden, bei der Wahl zum Betriebsrat zu kandidieren bzw. ihr Mandat nicht annehmen. Hier ist es zweckmäßig, nach den dargestellten Grundsätzen des § 11 Betriebsverfassungsgesetz zu verfahren. Der Rückgang auf die nächste Stufe führt vor allem dazu, dass der Betriebsrat stets eine ungerade Anzahl von Mitgliedern haben wird.
Erstellt am 15.03.2014 um 09:26 Uhr von gironimo
wie ich die Frage verstehe, sind zwar ausreichend Kandidaten zur Wahl angetreten und sind auch gewählt worden - haben dann aber (was mir immer recht unverständlich ist) die Wahl nicht angenommen. (oder verstehe ich es falsch?)
In diesen Fall würde ich von § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG ausgehen. Finden sich dann nicht genügend Kandidaten, wäre § 11 BetrVG zu beachten. Die gewählten BR-Räte sind meiner Ansicht nach im Amt, bis ein neuer BR zu Stande gekommen ist
Erstellt am 15.03.2014 um 09:34 Uhr von Kölner
AbisZ: Quelle angeben! Zum Beispiel http://www.kluge-seminare.de/betriebsrat/wissen/groesse-zusammensetzung-betriebsrat
Alles andere ist Diebstahl geistigen Eigentums. Man schmückt sich mit Federn, die man nicht gerupft hat. Das ist zudem unverschämt und zeugt von einer ganz schlechten Kinderstube.
Zeppelin. Keine Neuwahl. Ihr macht mit 7 BRMs weiter.
Gironimo. Wenn nach der Wahl die gewählten die Wahl nicht annehmen, (!) dann erfolgt keine Neuwahl.
Erstellt am 15.03.2014 um 12:23 Uhr von AbisZ
@null
War keine Absicht, kommt nicht wieder vor