Teilzeitstelle mit Vollzeitkraft besetzen
In unserem Unternehmen wurde eine Führungsposition in Teilzeit mit 20 Stunden ausgeschrieben. Jetzt gab es erste Gespräche und eine Teilzeit-Kollegin, die sich auf die Stelle beworben hat, sagte, sie wurde im Gespräch darauf hingewiesen, dass man ruhig mehr als die 20 Stunden arbeiten können. Zudem wird eine ständige Erreichbarkeit erwartet. Wie ist das - inwieweit kann der AG eine Teilzeitstelle mit einer Vollzeitkraft besetzen? Und wenn er das tut, kann er dann nur die Hälfte des Gehalts in die entsprechende Tarifgruppe heben? Welche Möglichkeiten hat der AG bei der Besetzung der Stelle?
Community-Antworten (2)
16.08.2022 um 09:25 Uhr
Der Arbeitgeber darf die Stelle natürlich auch mit 100 % besetzen wenn er das möchte. Aber 50 % bezahlen und ständige Erreichbarkeit erwarten, also mehr als 100 %, das ist frech. Es wäre natürlich auch möglich die 50 % Stelle mit 50 % zu besetzen und di Vollzeitkraft mit den anderen 50 % auf eine andere Stelle zu besetzen.
16.08.2022 um 12:08 Uhr
erwarteten kann der AG "ständige Erreichbarkeit", nur hat er keinen Anspruch darauf. Dafür müßte er den AV entsprechend formulieren und natürlich muss das ArbZG eingehalten werden. Wobei ich das bei TZ-MA für nicht umsetzbar halte, da diese dann quasi 100% Rufbereitschaft haben. Natürlich kann der AG eine TZ-Stelle in eine VZ-Stelle umwandeln, ist allerdings zu prüfen inwieweit der BR da in der Mitbestimmung ist. Bei der Besetzung der Stelle ist der BR in der Mitbestimmung, das grenzt die Möglichkeiten des AG natürlich ein. Und wenn eine MA "versetzt" wird, dann ist der BR in der Regel auch in der Mitbestimmung, die MA fehlt dann ja an der anderen Stelle.
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