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Ehepaar im Betriebsrat?

C
cookierat
Nov 2016 bearbeitet

Guten Abend Wer kann mir sagen ob es statthaft ist wenn bei 5 oder vielleicht auch 7 Betriebsräten ein Ehepaar im Betriebsrat vertreten ist weil sich keine andere Frau gefunden hat(Mann war schon im Betriebsrat). Danke

4.53307

Community-Antworten (7)

K
Kölner

04.03.2014 um 23:42 Uhr

Geht. Und die Tochter und der Sohn auch noch. Enkel sind schwierig und Haustiere sowieso. Im ernst: Das ist gar nicht sooooo selten.

T
tommyh

04.03.2014 um 23:51 Uhr

Solche Frage kann doch nicht ernst gemeint sein!

R
Rattle

05.03.2014 um 06:53 Uhr

Hallo,

jeder der wählbar ist und auf der wählerliste steht darf in den BR, was steht auch dagegen wenn es ein ehepaar ist. das ganze nennt sich demokratie.

die können den BR nicht sprengen.

MFG

P
Pjöööng

05.03.2014 um 09:45 Uhr

Zitat (tommyh): "Solche Frage kann doch nicht ernst gemeint sein!"

Doch, selbstverständlich! Und es ist unglaublich arrogant in dieser Art und Weise zu antworten. Insbesondere stellst Du nur Deine Ahnungslosigkeit damit zur Schau.

So gibt es (zumindest in einigen Bundesländern) genau solche Regelungen im Kommunalwahlrecht. Ich denke dass es nur legitim ist, zu hinterfragen, b es ähnliche Regelungen im BetrVG gibt. Der Fragesteller zeigt zumindest, dass er sich Gedanken machen kann, Deine Antwort hingegen zeugt nicht davon.

Zitat (Rattle): "das ganze nennt sich demokratie.

Das Kommunalwahlrecht ist also undemokratisch?"

G
gironimo

05.03.2014 um 10:04 Uhr

§ 7 Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese Wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

§ 8 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. (....)

Weitere Einschränkungen gibt es nicht.

T
tommyh

05.03.2014 um 12:22 Uhr

@pjööng Wir sind hier in der Betriebsverfassung und nicht im Kommunalrecht! Wenn wir ein Ehepaar im Betrieb haben und jemand kommt auf den Gedanken einer von beiden dürfte sich nicht für den BR aufstellen lassen den würde ich nicht für Ernst nehmen.

P
Pjöööng

05.03.2014 um 13:42 Uhr

Tja TommyH, es sind halt nicht alles so profunde Kenner der vielfältigen deutschen Rechtssysteme wie Du.

Im Ergebnis sind es damit sehr unterschiedliche Gruppierungen die Du und ich nicht ernst nehmen.

Du bist BRM? Was hat denn Eure Belegschaft verbrochen?

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