Erstellt am 25.02.2014 um 13:52 Uhr von gironimo
Der AG hat Arbeitsmittel zu stellen - z.B. den Dienstwagen. Muss der AN einen Leihwagen nehmen und hat der AG hier nicht vorgebaut (also z.B. eine Vereinbarung mit einem Fahrzeugverleiher geschlossen) und/oder gibt er keine klaren Anweisungen an den AN, muss er auch damit rechnen, dass nicht die preiswerteste Variante anfällt.
Ich sehe keine Veranlassung die Spesen zu kürzen (wenn derAN nicht gegen klare Regeln verstoßen hat).
Der AN sollte auf die volle Auszahlung seiner Spesen bestehen. Als BR könnt Ihr ja mal den AG fragen, auf welche Rechtsgrundlage er sich beruft.
Abgesehen davon - der Verleiher wäre bei mir unten durch.
Erstellt am 25.02.2014 um 14:15 Uhr von paula
@gironimo
dann sind alle Verleiher bei dir unten durch. Ich kenne keinen der nicht solche Kosten erhebt. Selbst bei uns im Unternehmen die für die Mietwagenfirmen ein Großabnehmer sind lassen sich bislang keine andere Konditionen hier vereinbaren.
Hat man den AN vorher auf diese Konstelation hingewiesen? Wenn ja würde ich mir als AG das Geld auch wiederholen...
Erstellt am 25.02.2014 um 15:11 Uhr von Pjöööng
Bei der Anmietung eines Fahrzeuges wird man in der Regel darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug vollgetankt abgegeben werden muss. Vertraglich ist geregelt, dass der Vermieter ein notwendiges Nachtanken berechnet.
Wenn der Mitarbeiter den Wagen also mit leerem oder halbvollem Tank abgibt und daher unnötige Kosten erzeugt, dann hat er dafür im Rahmen der üblichen Regelungen für die Arbeitnehmerhaftung zu haften.. Wenn das Nichtbetanken also grob fahrlaässig oder vorsätzlich war, hat er für die Differenz zu haften.
Erstellt am 25.02.2014 um 15:15 Uhr von Rattle
Hallo,
ein bischen verantwortung sollte der AN schon haben und den mietvertrag durchlesen da steht sowas nämlich drin und dann tanke ich an der tankstelle meines vertrauens.
ist individuallrecht die kürzung und muss vom AN selber eingeklagt werden, eventuell gibt es noch eine BV in der firma über solche dinge?
MFG