Erstellt am 25.02.2014 um 10:36 Uhr von autsch
Hallo,
bei Leiharbeitnehmern reichen schon 3 Monate Anwesenheit im Unternehmen.
siehe BetrVG §7
Erstellt am 25.02.2014 um 10:36 Uhr von pemahu
Nein, entweder bereits länger als 3 Monate im Betrieb, oder "frisch gekommen", aber Einsatz für mehr als 3 Monate vorgesehen!
Erstellt am 25.02.2014 um 11:52 Uhr von gironimo
§ 7 Satz 2 BetrVG: Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese Wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Die 3 Monate müssen also nicht davor sein, wesentlich ist die Gesamtzeit des Einsatzes.