Erstellt am 24.02.2014 um 17:01 Uhr von Kölner
Das ist unerheblich. Denn in den grossen Umschlag legst du ja zum einen die Erklärung zum anderen den Umschlag mit dem Stimmzettel.
Erstellt am 24.02.2014 um 17:18 Uhr von Pjöööng
Anderer Auffassung ist da das LAG Hamm, welches wie folgt befand:
"Gerade die zwingend vorgegebene Verwendung eines vom Wahlvorstand zur Verfügung zu stellenden und mit bestimmten Aufdrucken zu versehenden und damit individualisierten Freiumschlags, den der Wähler vor der Übergabe oder Versendung zu verschließen hat (§ 25 S. 1 Nr. 3 WO), sorgt für die erforderliche Zuverlässigkeit bei der Übermittlung des schriftlichen Wählervotums."
Die Verwendung neutraler Umschläge eröffnet ein ganzes Spektrum an Manipulationsmöglichkeiten.
Erstellt am 24.02.2014 um 17:27 Uhr von Kölner
Das LAG Hamm. Naja
Ich hatte vor ein paar Jahren mal eine Verhandlung, da ging es um das Thema nicht verschlossener Rückumschlag und kein Aufdruck/Absender. Wurde nicht bemängelt!
Egal. Du magst sehr wohl Recht haben.
Erstellt am 24.02.2014 um 18:35 Uhr von pemahu
Auf jeden Fall bitte Deinen Absender ergänzen. So kann Euer WV wenigstens den Eingang dokumentieren und so besser sicherstellen, dass nicht versehentlich eine Doppelstimmabgabe durchrutscht. Du kannst nämlich trotz eingesandter Briefwahl am Wahltag erscheinen und direkt wählen. Und Euer WV darf den Außenumschlag erst gegen Ende der Wahl öffnen. Dann könnte eine gewisse Hektik herrschen und eher Fehler passieren.