Aktives bzw. passives Wahlrecht für Ferienjobber?
Können Ferienjobber (manchmal 2 Wochen, dann wieder 4 Wochen im Betrieb - je nach Länge der Ferien) an BR-Wahlen teilnehmen bzw. gewählt werden? Welcher Paragraph im Betriebsverfassungsgesetz bezieht sich darauf (konnte nichts Konkretes finden)?
Falls ja, muss der/die Ferienjobber/in zum Wahltermin im Betrieb beschäftigt sein oder nur zum Zeitpunkt der Erstellung der Wählerliste? Wenn der Ferienjobber zum Zeitpunkt der Erstellung der Wählerliste anwesend ist, zur BR-Wahl dann aber nicht (mehr), ist er dann trotzdem wahlberechtigt bzw. wählbar, selbst wenn unklar ist, ob er auch in den nächsten Ferien dabei ist?
Apropos passives Wahlrecht: Dafür muss man ja 6 Monate beschäftigt sein. Ein Ferienjob ist ein befristetes Arbeitsverhältnis; wo fange ich da an zu rechnen, ob jemand wählbar ist? Bei der ersten Beschäftigung? Selbst wenn zwischendrin mehr als 6 Monate gelegen haben? Wenn nicht feststeht, ob der/die Jobber/in auch in den nächsten Ferien wiederkommt, darf er/sie sich trotzdem wählen lassen? Das gibt möglicherweise starke Schwankungen in der BR-Besetzung und könnte zu ständigen Neuwahlen führen (unsere Firma ist nicht sehr groß und der Andrang in den BR ist nicht so stark, dass wir darauf zählen können, auch noch Nachrücker zu haben).
Beispiel: 60 feste Mitarbeiter, 7 regelmäßige Aushilfen mit festem Arbeitsgebiet (sind selbstverständlich in die Wählerliste aufgenommen) und 3 Ferienjobber, die nicht explizit angefordert werden, sondern immer zeitnah anfragen, ob es etwas für sie zu tun gibt. Sie sind dann zwischen 2 und 6 Wochen im Haus (je nach Ferienlänge) und sind dann wieder für Monate (manchmal mehr als 6 Monate) nicht mehr dabei. Manche kommen auch gar nicht wieder, wenn sie woanders eine feste Anstellung finden.
Wie gehen wir mit diesen Ferienjobbern so um, dass wir dem Gesetz entsprechen und gleichzeitig einen arbeitsfähigen Betriebsrat bekommen/behalten?
Herzlichen Dank Butzemännchen
Community-Antworten (5)
19.02.2014 um 19:18 Uhr
Wahlberechtigt sind sie, wenn sie am Wahltag im Betrieb ein Arbeitsverhältnis haben und das 18. Lj. vollendet haben.
Wählbar dürfte keiner von Ihnen sein.
19.02.2014 um 19:20 Uhr
Aktives Wahlrecht: am Wahltermin beschäftigt (die Wählerliste muss zwischen Wahlausschreiben und Wahltag ständig angepasst werden).
Passives Wahlrecht nach Deiner Schilderung in keinem Fall der "Kurzzeit-Jobber"--> deshalb auch nicht die befürchteten Schwankungen
Ihr müsst einfach genügend Kandidaten aus den 67 finden - und bekommt dann einen arbeitsfähigen BR (und der bleibt es!).
19.02.2014 um 21:18 Uhr
Herzlichen Dank erst mal für die schnellen Antworten - so ähnlich hatte ich mir das gedacht. Nur: Am 10. März muss bei uns die Wählerliste veröffentlicht werden. Falls sich bis dahin keiner der Ferienjobber bei uns gemeldet hat, kann ich ihn auch nicht in die Liste aufnehmen. Was bedeutet, dass auch keiner von ihnen wählen kann, richtig? Nur wenn ich vorher eine Info von der Personalabteilung erhalte, werden die Ferienjobber aufgenommen.
Und wenn sie drei Tage vor dem Wahltermin ihren letzten Arbeitstag (Osterferienende) haben, sind sie auch nicht wahlberechtigt. Habe ich das so richtig verstanden?
Wenn ja, wäre ich einen Riesenschritt weiter.
Gruß, Butzemännchen
24.02.2014 um 18:52 Uhr
Sorry, ich registriere leider gerade eben erst in pemahus Antwort den Inhalt der Klammer so richtig: Die Wählerliste muss zwischen Wahlausschreiben und Wahltag ständig angepasst werden.
Wir hatten noch nie den Fall, dass zwischen Erlass der Wählerliste und der Stimmabgabe ein neuer Mitarbeiter eingestellt wurde, der/die dann auch automatisch wahlberechtigt war. Ich habe dazu nun nichts Konkretes in der WO gefunden und vermute, dass wir in einem solchen Fall jedes Mal entsprechend allen Mitarbeitern diese Änderung der Wählerliste mitteilen müssen. Richtig?
Gruß, Butzemännchen
24.02.2014 um 18:56 Uhr
Nö.niemand wird darüber banchrichtigt. Man ändert sie und da man im Wahlausschreiben ja angegeben hat, wo sie ausliegt, ist doch alles gut.
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