Erstellt am 17.02.2014 um 22:07 Uhr von nicoline
*Glaube es sind 2 Wochen nach Veröffentlichung der Wähler-Listen, um diese anzufechten*
Sag mal Skyline, Du fragst und fragst und fragst und scheinst nicht in der Lage zu sein, Dir mal die Wahlordnung genauer anzusehen:
§ 4 (Wahlordnung)
Einspruch gegen die Wählerliste
(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand ***schriftlich*** eingelegt werden.
*Wäre es mir nun erst nach den Wahlen zum BR aufgefallen , würde dann eine Anfechtung
noch durchkommen , oder ist die Frist verlaufen , wenn es den eine gibt.*
§ 19 BetrVG
Wahlanfechtung
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
Wird das Wahlergebnis an einem Montag bekannt gegeben, muss der Schriftsatz zur Wahlanfechtung zwei Wochen später am Montag bei Gericht eingehen.
Erstellt am 18.02.2014 um 10:40 Uhr von gironimo
Der Termin für den Einspruch muss doch im Wahlausschreiben stehen.
Wahlanfechtung ist fraglich, wenn man den Halbsatz liest:" ..... und eine Berichtigung nicht erfolgt ist". Wenn aber niemand einen Fehler angemahnt hat, obwohl Du ihn ja schon kennst????
Da würde ich dann doch vorher intensiv einen Fachanwalt befragen.