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Was nun tun

S
Skyline
Nov 2016 bearbeitet

Hallo ,

ich würde noch einmal eine Frage bezüglich meines Threads

"http://www.betriebsrat.com/index.php?qid=49015&Site=BR-Forum&Menue=show"

stellen.

Da ich nun weiß das die Leihmonteure mit auf die Wählerlisten müssten , aber sie nicht darauf stehen, müßte ich doch Einspruch einlegen.

Wie lange kann ich Einspruch einlegen?

Wäre es mir nun erst nach den Wahlen zum BR aufgefallen , würde dann eine Anfechtung noch durchkommen , oder ist die Frist verlaufen , wenn es den eine gibt. Glaube es sind 2 Wochen nach Veröffentlichung der Wähler-Listen, um diese anzufechten

Oder wäre es dann durch und nicht mehr Anfechtbar?

Mündlich habe ich es schon 2 mal den WV mitgeteilt , sollte ich es den Wahlvorstand per Mail schicken?

1.10002

Community-Antworten (2)

N
nicoline

17.02.2014 um 23:07 Uhr

Glaube es sind 2 Wochen nach Veröffentlichung der Wähler-Listen, um diese anzufechten Sag mal Skyline, Du fragst und fragst und fragst und scheinst nicht in der Lage zu sein, Dir mal die Wahlordnung genauer anzusehen:

§ 4 (Wahlordnung) Einspruch gegen die Wählerliste (1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden.

Wäre es mir nun erst nach den Wahlen zum BR aufgefallen , würde dann eine Anfechtung noch durchkommen , oder ist die Frist verlaufen , wenn es den eine gibt. § 19 BetrVG Wahlanfechtung (1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. (2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

Wird das Wahlergebnis an einem Montag bekannt gegeben, muss der Schriftsatz zur Wahlanfechtung zwei Wochen später am Montag bei Gericht eingehen.

G
gironimo

18.02.2014 um 11:40 Uhr

Der Termin für den Einspruch muss doch im Wahlausschreiben stehen.

Wahlanfechtung ist fraglich, wenn man den Halbsatz liest:" ..... und eine Berichtigung nicht erfolgt ist". Wenn aber niemand einen Fehler angemahnt hat, obwohl Du ihn ja schon kennst????

Da würde ich dann doch vorher intensiv einen Fachanwalt befragen.

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