Erstellt am 07.02.2014 um 17:05 Uhr von Tommyh
Wenn er nicht als leitender Angestellter gilt dann kann er selbstverständlich sich zur Wahl stellen. Warum er sich das antut kann ich aber nicht verstehen.
Erstellt am 07.02.2014 um 17:07 Uhr von Snooker
Da er kein leitender Angestellter sein wird kann er als Betriebsratsmitglied kandidieren.
Was mir nicht in den Koppp will, das euer BR sich Fristen setzen lässt als eigenständigews Gremium. Auch sollte ein BR wissen das weder ein Personalreferent noch ein AG selber ein Seminar genehmigen oder ablehnen können/dürfen/müssen. Ein BR teilt diesen so etwas mit und wenn die andere Seite was dagegen hat kann sie sich, je nach Grund, an das Arbeitsgericht oder die Einigungsstelle wenden. Niemals kann ein AG ein Betriebsratsseminar ablehnen.
Erstellt am 07.02.2014 um 17:10 Uhr von Oblatixx
Klärt vor allem eure Mitarbeiter/Wähler auf, dass sie das Kreuzel nicht an der falschen Stelle setzen.
Erstellt am 08.02.2014 um 10:31 Uhr von gironimo
Keine Frage, er kann kandidieren. Vielleicht will er ja seinem Chef einen gefallen tun ......
Wenn es die Wähler nicht merken ......
Erstellt am 08.02.2014 um 13:37 Uhr von Tommyh
So schlecht wär es eigentlich garnicht dann kann er ja schon während der Betriebsratssitzung eure Kostenübernahmen für Seminare unterschreiben :-).
Erstellt am 08.02.2014 um 16:15 Uhr von ActionHero
Für mich gehört ein Personalreferent, erst recht wenn er die hier beschriebenen Aufgaben und Rechte hat, zu den Leitenden angestellten.
Ich habe mir jetzt mehrere Urteile des BAG und einiger LAG angesehen in denen von diesen die Rede war. In fast allen wurden sie in die Nähe des AG gerückt. Da es hier immer um Einstellungen, Kündigungen sowie Lohnerhöhungen oder auch Eingruppierungen ging, die in dessen Zuständigkeit vielen, besteht hier für mich kein Zweifel.
Als Beispiel hier einmal eines des LAG Hamm, 15.02.2007 - 17 Sa 1543/06.
Unter den Rdn 61 u. 62 erfolgt, zumindest nach meiner Ansicht, eindeutig eine entsprechende Zuordnung in die Nähe eines AG.
Als WV würde ich ihn entsprechend als nicht wahlberechtigt einordnen. Wenn ihm dieses nicht passt, kann er ja dagegen Klagen.
Erstellt am 08.02.2014 um 18:43 Uhr von ganther
Das kann nicht dein ernst sein. ...