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Gibt es Ausschlusskriterien zur Kandidatur?

A
astro
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Zusammen,

die BR-Wahlen stehen vor der Tür und es geschehen Dinge, die Fragen aufwerfen.

Ein Personalreferent, der in seiner Funktion die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat führt, dem Betriebsrat Fristen setzt, BR-Schulungen ablehnt, den BR über personelle Maßnahmen unterrichtet, kandidiert nun für den Betriebsrat.

Wie denkt Ihr darüber?

Vielen Dank

2.07507

Community-Antworten (7)

T
tommyh

07.02.2014 um 18:05 Uhr

Wenn er nicht als leitender Angestellter gilt dann kann er selbstverständlich sich zur Wahl stellen. Warum er sich das antut kann ich aber nicht verstehen.

S
Snooker

07.02.2014 um 18:07 Uhr

Da er kein leitender Angestellter sein wird kann er als Betriebsratsmitglied kandidieren.

Was mir nicht in den Koppp will, das euer BR sich Fristen setzen lässt als eigenständigews Gremium. Auch sollte ein BR wissen das weder ein Personalreferent noch ein AG selber ein Seminar genehmigen oder ablehnen können/dürfen/müssen. Ein BR teilt diesen so etwas mit und wenn die andere Seite was dagegen hat kann sie sich, je nach Grund, an das Arbeitsgericht oder die Einigungsstelle wenden. Niemals kann ein AG ein Betriebsratsseminar ablehnen.

O
Oblatixx

07.02.2014 um 18:10 Uhr

Klärt vor allem eure Mitarbeiter/Wähler auf, dass sie das Kreuzel nicht an der falschen Stelle setzen.

G
gironimo

08.02.2014 um 11:31 Uhr

Keine Frage, er kann kandidieren. Vielleicht will er ja seinem Chef einen gefallen tun ......

Wenn es die Wähler nicht merken ......

T
tommyh

08.02.2014 um 14:37 Uhr

So schlecht wär es eigentlich garnicht dann kann er ja schon während der Betriebsratssitzung eure Kostenübernahmen für Seminare unterschreiben :-).

A
ActionHero

08.02.2014 um 17:15 Uhr

Für mich gehört ein Personalreferent, erst recht wenn er die hier beschriebenen Aufgaben und Rechte hat, zu den Leitenden angestellten.

Ich habe mir jetzt mehrere Urteile des BAG und einiger LAG angesehen in denen von diesen die Rede war. In fast allen wurden sie in die Nähe des AG gerückt. Da es hier immer um Einstellungen, Kündigungen sowie Lohnerhöhungen oder auch Eingruppierungen ging, die in dessen Zuständigkeit vielen, besteht hier für mich kein Zweifel.

Als Beispiel hier einmal eines des LAG Hamm, 15.02.2007 - 17 Sa 1543/06. Unter den Rdn 61 u. 62 erfolgt, zumindest nach meiner Ansicht, eindeutig eine entsprechende Zuordnung in die Nähe eines AG.

Als WV würde ich ihn entsprechend als nicht wahlberechtigt einordnen. Wenn ihm dieses nicht passt, kann er ja dagegen Klagen.

G
ganther

08.02.2014 um 19:43 Uhr

Das kann nicht dein ernst sein. ...

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