Erstellt am 05.02.2014 um 07:57 Uhr von MarkusW
Der BR muss einen neuen Wahlvorstand einsetzen, dann beginnt alles von vorne, Wahlausschreiben, neue Liste (n)n neue Unterschriften.
Wenn der Wahlvorstand feststellt, das die Wahl anfechtbar wäre, war das die einzigste Möglichkeit, die Notbremse sozusagen.
Erstellt am 05.02.2014 um 08:06 Uhr von santanica
hab mich dann heut nacht noch etwas schlau gelesen, eigentlich kann der wahlvorstand ja garnicht geschlossen zurücktreten, das ist weder im BetrVG noch in der WO oder im BGB vorgesehen. da steht sinngemäß die können zwar einzeln zurücktreten, aber dann muß vom betriebsrat nachnomieniert werden und abbrechen geht so einfach auch nicht, das muss vom Arbeitsgericht beschlossen werden.
Also recht komlizierte Geschichte, denn man kann es auch als Wahlbehinderung §117 StGB ansehen.
Erstellt am 05.02.2014 um 09:12 Uhr von Nubbel
welche weisen seiten hast du da aufgerufen? wenn jeder der drei sagt, ich mach es nicht mehr. und wenn fehler geschehen sind kann der wahlvorstand vor dem rücktritt durchaus die wahl stoppen. ist doch kein problem, geht es noch mal von vorne los
Erstellt am 05.02.2014 um 09:36 Uhr von gironimo
Aber hat der WV die Wahl gestoppt? Klingt jedenfalls so.
Das zurücktreten geht, sehe ich auch so. Können doch alle drei im Chor sagen: "Ich trete zurück". Jetzt ist der BR gefragt. Der muss einen neuen WV benennen.
Ob es rechtlich korrekt ist, die Wahl seitens des WV abzubrechen mag dahingestellt sein. Da muss man schon Details kennen. Einen Rechtstreit über dieses Thema anzuzetteln ist eher kontraproduktiv. Hauptsache es finden Wahlen statt - und bis zum Mai ist doch noch lange Zeit.
Erstellt am 05.02.2014 um 10:32 Uhr von Pjöööng
Der WV ist nicht "Herr der Wahl", sondern "Sklave der Wahl". Der WV hat den gesetzlichen Auftrag, die Wahl durchzuführen! Damit steht es ihm gar nicht zu, zu entscheiden, die Wahl abzubrechen. Ebenso ist ein Rücktrittsbeschluss des WV unzulässig. Lediglich persönliche Rücktritte sind möglich, wodurch neue WV-Mitglieder vom BR nominiert werden müssen, die die Wahl dann fortsetzen.
Lediglich wenn die Wahl voraussichtlich nichtig wäre, also letztendlich ein Wahlergebnis gar nicht mehr herbeiführbar ist, wird man dem WV im Sinne der Rechtssicherheit zubilligen müssen, die Wahl abbrechen zu dürfen.
Erstellt am 05.02.2014 um 11:56 Uhr von Nubbel
das erzählen hier alle seit 3 stunden. wieder mal ne schlechte nacht gehabt?
Erstellt am 05.02.2014 um 12:52 Uhr von Pjöööng
Nubbel,
was hältst Du davon, wenn Du Dich mal in ein Forum begibst, welches Deinem Horizont entspricht?
Erstellt am 05.02.2014 um 13:31 Uhr von Nubbel
du willst über horizonte sprechen? tut mir leid, so weit runter kann ich nicht:)
Erstellt am 06.02.2014 um 03:10 Uhr von Santanica
Nach einem einigungsversuch mit dem amtierenden Betriebsrat dessen Amtszeit meines Erachtens nach am 28.02. ausläuft (ist außerhalb der normalen Periode am 29.2.2012 gewählt wurden) hat der Betriebsrat beschlossen sie wollen nicht nachnominieren, sondern nächste Woche einen neuen wahlvorstand ernennen. In dem Gespräch kam zu Tage, dass der designierte wahlvorstand ihre Liste auf Grund formeller Fehler hätte für ungültig erklären müssen. Lose blattsammlung, keine kanidatenriehnfolge, keine stützunterschriften. Somit hätte es nur unsere gültige Liste gegeben. Sechs Bewerber. Es wäre aber ein neuer br zu wählen.
Nun beibt mir ja nur noch der Gang zum Arbeitsgericht um den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen. Bzw das Stellen von Strafanzeigen wegen versuchten Wahlbetrug und wahlbehinderng. Oder meint ihr es hat keinen Sinn?
Erstellt am 06.02.2014 um 05:15 Uhr von Snooker
Meiner Ansicht nach den paar Zeilen hier, null Chancen: Wo ist da ein Betrug und wie willst Du den Beweis antreten für die Beschuldigung. Hier müsste man schon Vorsätzlichkeit unterstellen. Und dieses ist nicht erkenntlich.
Erstellt am 06.02.2014 um 07:01 Uhr von nicoline
dessen Amtszeit meines Erachtens nach am 28.02. ausläuft (ist außerhalb der normalen Periode am 29.2.2012 gewählt wurden)
Die Amtszeit des amtierenden BR endet zwischen dem 01.03. und ***spätestens*** 31.05.2014
Erstellt am 06.02.2014 um 14:16 Uhr von Pjöööng
Santanica,
selbst mittels einer einstweiligen Verfügung wäre diese Wahl wohl nicht mehr auf die Spur zu bringen (ínsbesondere weil es auch noch genügend Gelegenheiten gibt, weitere Fehler im Wahlablauf zu machen, die zu einer Unwirksamkeit der Wahl führen).
Aber insgesamt ist es natürlich schon bezeichnend, wenn die bestehenden BRM sich nun darauf berufen, dass der WV ihre fehlerhafte Liste hätte nicht zulassen dürfen. Solche Stellungnahmen können einem Arbeitsrichter schon mal die Schweißperlen auf die Stirn zaubern.