Erstellt am 31.01.2014 um 08:29 Uhr von Tulpe
So einfach ist es leider nicht. Erstens Spindkontrolle geht nur mit Zustimmung. Richtig
Zweitens BR muss anwesend sein. Drittens falls der MA seinen Spint nicht öffnet darf die GL bei Verdacht die Polizei holen und öffnen lassen. Oder bei Gefahr in Verzug - Verdacht einer Waffe oder in diese Richtung auch öffnen. Wobei beim letzten keine Polizei da sein muss aber der BR und es muss Wirklich einen Wichtigen Grund oder Anhalstspunkt geben.
Erstellt am 31.01.2014 um 09:20 Uhr von gironimo
>in Anlehnung an das IFS6 Audit<
Da soll wohl wieder einmal der Eindruck erweckt werden, dass eine scheinbar zwingende Vorschrift dazu herhalten soll, dass der AG Narrenfreiheit hat.
Allein zur "Provilaxe" Spindkontrollen? Das gehört dann jedenfalls zur Ordnung im Betrieb (§ 87 BetrVG) .
Ihr solltet daher unbedingt eine BV zu diesem Thema abschließen, wie die Spielregeln bei Kontrollen sind.
Erstellt am 31.01.2014 um 12:45 Uhr von Rapper
Spindkontrollen sind ohne Zustimmung und im Beisein des betreffenden AN verboten.
Schon garnicht wegen Hygienestandarts. Der Spint ist "Privatgelände".
Mit 87 hat das ja nun garnichts zu tun.
Wenn ich da 20 Eier reinlege, dann ist das meine Sache, solange die Dinger nicht drei Monate drinliegen und anfangen zu stinken.
Erstellt am 31.01.2014 um 13:17 Uhr von Nubbel
wenn schwarz-weiss spinde vorgeschrieben sind...... es gibt sogar ein urteil, da wurde bei einer solchen kontrolle ein diebstahl festgestellt und der prozess gegen die fristlose kündigung verloren
Erstellt am 03.02.2014 um 10:42 Uhr von betriebsratten
Off Topic
sosososo IFS6 na seid froh dass Ihr keinem Betrieb angehört der koscher produziert und vom Rabbi kontrolliert wird. Da reichts wenn einer vom rechten Glauben abgefallen ist-und welcher BRler ist das in den Augen seines AG nicht *grins
Gruss von den Betriebsratten