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Wer stellt Raum, PC Telefon für die BR Wahl

M
Mandi
Nov 2016 bearbeitet

Gibt es eine gesetzliche Regelung, dass der Arbeitgeber einen PC, Tel. und ähnliches stellen muss? Eenn ja worunter finde ich diese?

2.377021

Community-Antworten (21)

G
gironimo Akzeptiert

25.01.2014 um 10:51 Uhr

Vielleicht einigen wir uns auf die Formulierung des § 40 BetrVG "(...) hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang (...)". § 40 BetrVG ist ja unter Bezug auf § 20 BetrVG entsprechend anzuwenden.

Es kommt also darauf an. Der WV muss halt ungestört seine nicht öffentlichen Sitzungen und sonstigen Tätigkeiten abhalten können. Und da ist es eben wahrscheinlich, dass es in den Betrieben große Unterschiede gibt, was erforderlich ist. Der WV muss gegenüber dem AG formulieren was erforderlich ist und fordern, dass es ihm zur Verfügung gestellt wird.

Einen Automatismus kann man da nicht unbedingt erwarten

O
Oblatixx

24.01.2014 um 23:55 Uhr

Er muss alle die technischen und bürokratischen Hilfsmittel stellen, mit denen er auch arbeitet.

K
Kölner

25.01.2014 um 00:07 Uhr

...er kann auf das Equipment verweisen, dass der BR bereits hat.

S
Snooker

25.01.2014 um 00:22 Uhr

Wobei ich mich da als BR fragen würde ob ich dies zulassen muss wenn ich vertrauliche Daten auf dem PC habe oder sonst wo rum liegen habe.

T
tommyh

25.01.2014 um 01:24 Uhr

Stimmt Wahlvorstand und Br sind zwei verschiedene Paar Schuhe der Betriebsrat muss weder sein Büro noch seinen Pc zur Verfügung stellen!

A
ActionHero

25.01.2014 um 07:49 Uhr

Das kann man so pauschal jetzt aber nicht sagen.

Ist das Equipment des BR hier außen vor, so sieht das bei den Räumlichkeiten doch einwenig anders aus.

Hier kommt es auch immer auf die betrieblichen Möglichkeiten an. Ist es bei größeren Betrieben vielleicht kein Problem hier einen separaten Raum zu stellen, so kann dies bei kleineren durchaus eines sein. Das Anmieten fremder Räumlichkeiten oder gar Mieten eines Containers könnte dann ev. nicht mehr den Grundsätzen des § 20 BetrVG entsprechen, wenn die Nutzung des BR-Büro hier eine Alternative wäre.

Da bei kleineren Betrieben, die hiervon eher betroffen sein dürften, der Arbeitsaufwand eines WV und eines BR um einiges geringer ist als bei größeren, dürfte hier eine Verpflichtung der Mitnutzung der BR-Räumlichkeiten vorliegen.

Lediglich die Nutzung über mehrere Monate bei gleichzeitig starker Nutzung durch den WV, ist für einen BR nicht mehr zumutbar.

Auf die Mitnutzung des BR-PC´s kann zwar nicht bestanden werden, dürfte aber in den meisten Fällen auch kein großes Problem darstellen. Erst recht nicht, wenn ein BR-Mitglied dem WV angehört. Da man diesen ja so konfigurieren kann, dass nur bestimmte Nutzungsmöglichkeiten bestehen, dürfte auch die Gefahr des Schindluder Treibens bereits im Vorfeld zu verhindern sein.

K
Kölner

25.01.2014 um 09:22 Uhr

Danke Riedo Es gibt auch ein Urteil dazu!

O
Oblatixx

25.01.2014 um 09:35 Uhr

Ups, ich hatte nur die Frage gelesen, nicht die Überschrift. Asche auf mein Kopp ...

A
ActionHero

25.01.2014 um 10:23 Uhr

Auch dann wäre sie nicht ganz korrekt.

Das Auto und die Sekretärin des Chefe sind hier auch Tabu…..;-)

S
Snooker

25.01.2014 um 10:33 Uhr

Und dennoch würde ich die blosse Zuweisung des Betriebsratsbüros nicht pauschal so annehmen. Zum einem weil beide Parteien nicht so zu jeder Tages und Nachtzeit sich dort frei und ungehindert ihre Arbeit verrichten können: Zum anderem weil auch der AG dies durch geschickte termingerechte Angelegenheiten (z.b Anhörungen zu beabsichtigten fristlosen Kündigungen. Die so gelegt sind das sie mit dem letzten Tag der abgabe der Listen für die Wahl überschneiden). Auch dazu gibt es ein Urteil. Ich würde es deshalb nicht pauschalieren und schauen wie die Gegebenheiten vor Ort sind, denn es ist sogar schon vor gekommen das selbst Sekretärinnen und ähnliches ihr Büro dafür hergeben mussten.

T
tommyh

25.01.2014 um 12:29 Uhr

@kölner welches Urteil denn kann keins finden wo steht das der Wahlvorstand anrecht hat das betriebsratsbüro zu benutzen!

A
ActionHero

25.01.2014 um 17:29 Uhr

@Tommyh

Ihr stellt hier immer Fragen, die man eigentlich nicht mit kurzen Worten beantworten kann. Aber schreibt ein AH hier einen längeren Kommentar, wird er gleich zerrissen oder in sonst eine Ecke gestellt.

Daher einmal etwas kürzer.

Wir Reden hier von kleineren Betriebsräten bis max. 7 Personen. Bei größeren Betrieben mit ev. Freigestellten ergibt sich dann eine andere Ausgangslage, die dann auch anders zu gewichten ist.

Wir haben einen Anspruch aus § 20 BetrVG zur Kostentragungspflicht. Der 40er für den BR ist hier im Prinzip ähnlich, kann aber hier nicht in vollem Umfang 1 zu 1 übernommen werden. Ein paar unterschiede muss es ja geben, da ansonsten der 20er überflüssig wäre.

Der 20er normiert keine unbegrenzte Kostentragungspflicht des AG für die Errichtung eines BR. Hier ist auch ein entscheidender Unterschied zum 40er, bei dem dieses bedeutend höher angesiedelt ist. Eine Zahlungspflicht besteht vielmehr nur hinsichtlich der erforderlichen Kosten einer Wahl. Das folgt bereits aus der Regelung des Absatz 3. Eine unbeschränkte Kostentragungspflicht des AG wird von Sinn und Zweck der Kostenregelung nicht gefordert. Zu erstatten sind jedoch die tatsächlich entstehenden Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse.

Dazu gehört auch das Interesse des AG, nur für diejenigen tatsächlich entstandenen Kosten aufkommen zu müssen, die für die Errichtung eines BR erforderlich sind und ihn damit nicht unangemessen belasten. Hier gilt auch für einen WV der Grundsatz des § 2 BetrVG.

Auf der anderen Seite haben wir einen BR, dem vom AG Räumlichkeiten und Ausstattungsteile auf der Grundlage des 40ers zur Verfügung gestellt werden.

Und jetzt kommt der hier alles entscheidende Faktor.

Der BR übt zwar das Hausrecht aus und hat auch das Gebrauchsrecht für die ihm überlassene Ausstattung. Was jetzt aber nicht bedeutet, dass dieses uneingeschränkt und für alle Zeiten gilt. So besteht für einen BR in dieser Größe, kein grundsätzlicher Anspruch auf eine permanente zur Verfügungsstellung eines nur für ihn bestimmten Raumes.

Bei einem PC sieht es einwenig anders aus. Aber nur einwenig. Besteht hier die Möglichkeit, ihn durch eine entsprechende Konfiguration quasi aufzuteilen und somit die Daten des BR nicht zugänglich zu machen, was heute kein Problem mehr ist, besteht sogar hier eine Pflicht im Sinne einer Kostenvermeidung, diesen mitzubenutzen.

Da auch ein BR bei seinen Tätigkeiten, immer die betrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann hier eigentlich überhaupt kein Zeit- oder Nutzungskonflikt entstehen.

Anbei ein Beschluss des LAG Schleswig-Holstein vom 19.09.2007 - 6 TaBV 14/07 – dem zu entnehmen ist, wie weit hier die Rechte eines BR bezüglich seiner Ausstattung gehen.

Das von Kölner angesprochene Urteil gibt es zwar nicht als spezielles Einzelstück, dieses lässt sich aber in einer Vielzahl von Urteilen/Beschlüssen wiederfinden. Hier darf man auch nicht immer nur beim BAG suchen, da diese meistens schon beim LAG ihre Endstation haben.

Sorry, etwas kürzer war wieder nichts. Ich weiß ja nicht, wie ihr das hinbekommt, aber bei mir klappt es einfach nicht.

K
Kölner

25.01.2014 um 18:03 Uhr

Abgesehen von zwei, drei flüssigen Sätzen, war das eine gute und wirklich sinnfällige Antwort. Danke!

S
Snooker

25.01.2014 um 18:41 Uhr

Ob das nu ne sinnfällige Antwort war oder nicht lass ich mal dahin gestellt sein. Such ich mir nu das ein oder andere Urteil raus in dem ein AG dazu verdonnert wurde dem Wahlvorstand das beantragte Büro und sonstige Äquitment zur Verfügung zu stellen kann jeder diesen netten Text auch in der anderen Richtung verfassen. So ist das halt mit urteilen die nicht im Grundsatz ausgeurteilt sind.

K
Kölner

25.01.2014 um 18:44 Uhr

Vorrangig ging es ums Büro. Und dazu wirst du nur Urteile finden, die dem WV kein eigenes Büro zugestehen, sondern zur nitnutzung des br Büros verdonnern.

S
Snooker

25.01.2014 um 19:26 Uhr

Wie gesagt, ich hatte meine Antwort gegeben als ich ein Urteil gelesen hatte wo ein Büroraum extra für den Wahlvorstand geräumt werden musste. Deshalb sage ich hier mal das kommt auf den Einzelfall an und wie ich evtl aus den Gegebenheiten richtig begründen kann. Wobei ich jetzt nicht sage das im vorliegendem Fall nicht auch anders entschieden werden könnte.

K
Kölner

25.01.2014 um 19:32 Uhr

Akz. Bitte.

S
Snooker

25.01.2014 um 19:39 Uhr

Menno, das war heute morgen mal beim googeln im Netz. Zwischendurch hatte ich den Läppi auch mal aus weil er die wäreme in der Sauna net ab kann. Und Du hattest Deine Urteile auch nit mit akz rein gesetzt. :P

K
Kölner

25.01.2014 um 19:44 Uhr

Schau dir das von Riedo an.

S
Snooker

25.01.2014 um 19:56 Uhr

Na ja meinen Kommentar dazu haste ja gelesen. Und thommyh hatte Dich davor glaub schon um das Urteil gebeten. Wäre auch nicht fähr auf ein Urteil eines anderen zu verweisen wenn man std. vorher schon von einem Urteil sprach, es aber nicht benannte. Vielleicht findet einer noch mein Urteil. Ich möchte da nicht noch mal rum suchen. :-(

K
Kölner

25.01.2014 um 20:11 Uhr

Nicht das wir uns missverstehen: Ich muss gar nichts und fair, Rainer... (Lassen wir das).

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